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10.09.2024 |

Umsatzsteuerliche Fallstricke im Fitness-Studio

Fitness-Studiobetreiber wissen, dass gerade umsatzsteuerlich viel zu beachten ist. Auch hier gilt: Bleiben Sie im Training, damit Ihr Unternehmen gesund bleibt. Nachfolgend haben wir einige der wichtigsten Grundsätze zusammengefasst.

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Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen echte Mitgliedsbeiträge nicht der Umsatzsteuer – sie sind schlicht nicht steuerbar. Doch nicht zu früh gefreut: Denn das gilt in der Regel nur, wenn ein Verein von seinen Mitgliedern Beiträge erhebt, ohne eine konkrete Gegenleistung zu bieten. 

MITGLIEDSBEITRÄGE 

Sobald sich für die „Mitglieder“ echte Vorteile er geben, handelt es sich nur um unechte Mitgliedsbeiträge, die einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch darstellen. Das gilt im Grunde für alle Sportvereine, die ihren Mitgliedern Raum, Gerät und ausgebildete Trainer zur Verfügung stellen. Somit unterliegen Mitgliedschaftsbeiträge eines Golfvereins, eines Sportvereins und eben eines Fitness- Studios grundsätzlich der Umsatzsteuer. 

Ob die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer unterliegen oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, kommt auf das konkrete Leistungsbündel an. Der ermäßigte Steuersatz kann beim Eintritt ins hauseigene Schwimmbad zur Anwendung kommen, wenn Schwimmen wirklich möglich und es nicht nur als Spaßbad einzuordnen ist. Die Leistungen können ausnahmsweise sogar umsatzsteuerbefreit sein, wenn es sich um physiotherapeutische Leistungen handelt, die ärztlich verordnet von einem ausgebildeten Physiotherapeuten erbracht werden. 

Doch Vorsicht: In diesem Fall wird der eigene Vorsteuerabzug eingeschränkt. Hier hilft ein Gespräch mit dem Steuerberater, um zu klären, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um umsatz steuerlich alles richtig zu machen. 

TRINKGELDER 

Für eine freundliche Bedienung an der Fitness-Bar zahlen Mitglieder gern Trinkgeld. Das kann mal für die Kaffeekasse sein oder für einen individuellen Angestellten (#Aufrunden bitte!). Solche Trinkgelder, die Angestellte von dritter Seite bekommen, zählen grundsätzlich zu deren Arbeitslohn. Allerdings sind diese einkommensteuerbefreit, sodass der Arbeit geber keine Lohnsteuer hierauf einbehalten muss. Umsatzsteuerlich sind freiwillige Zahlungen der Gäste und Mitglieder an Angestellte ebenfalls un beachtlich. 

Doch Vorsicht: Dies gilt nicht für freiwillige Zahlungen an den Inhaber (Unternehmer) des Fitness- Studios! Zahlt jemand freiwillig mehr, dann zählt das mit zu seinen übrigen Um sätzen, sodass grundsätzlich hierauf Umsatzsteuer entsteht. Das gilt auch, wenn der Unternehmer selbst die Kaffee- bzw. Trinkgeldkasse aufstellt. Ob er seinen Angestellten etwas abgibt, ist nicht entscheidend. 

Um die Umsatzbesteuerung sicher zu vermeiden, sollte eine aufgestellte Kasse ausschließlich dem Personal zustehen und von Mitarbeitern betrieben werden. Der Arbeitgeber kann allerdings die Verwaltung übernehmen und die gerechte Geldverteilung an die Belegschaft nach deren Vereinbarung sicherstellen. Halten Sie das Vorgehen in einer Verfahrensdokumentation schriftlich fest, um im Fall einer Prüfung gut gerüstet zu sein. 

ERMÄSSIGTER STEUERSATZ AN DER FITNESS-BAR 

Wer viel trainiert, der wird schnell durstig. Deshalb betreiben Fitness-Studios eine Bar, an der Mitglieder ihre Energie wieder auftanken können. Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz – daran hat sich durch die Corona-Krise nichts geändert, da die Steuersatzermäßigung auf 7 Prozent Umsatzsteuer nur für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis Ende 2023 galt. Snacks oder komplette Gerichte werden in diesem Zeitraum zum ermäßigten Steuersatz abgerechnet. 

Da Getränke von der Sonderregelung von Beginn an ausgenommen waren, ist für isotonische Erfrischungsgetränke und Softdrinks immer der Regelsteuersatz anzuwenden – das gilt an der Bar oder am Tisch. Nur bei einem Getränk mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent, das „zum Mitnehmen“ für den Nachhauseweg, zum Trinken an den Geräten oder im Trainingsraum ausgegeben wird, ist die Nummer umsatzsteuerlich als Lieferung zu beurteilen. 

In diesem Fall greift der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Für Latte macchiato „2go“ lohnt es sich daher, die Kasse entsprechend zu programmieren, um nur so viel Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wie es gesetzlich erforderlich ist. 

LEISTUNGSSTÖRUNG UND CORONA-KRISE 

Fitnessstudios mussten aufgrund der zahlreichen Lockdowns mit ihren Mitgliedern hemdsärmelige Lösungen finden wie verlängerte Mitgliedschaft, Trainingsgutscheine oder Online-Trainings. Hier gelten die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, sodass es sich bei Zahlungen der Mitglieder in der Regel um steuerbare und steuerpflichtige Vorgänge handelt, die individuell recht reibungslos gelöst werden konnten. 

Allerdings ist bis heute nicht abschließend geklärt, wie es sich umsatzsteuerlich verhält, wenn die Mitglieder ihre monatlichen Zahlungen freiwillig weitergeleistet haben, obwohl sie mangels Leistungsangebot dazu nicht verpflichtet waren. Vor dem Bundesfinanzhof sind hierzu zwei Ver fahren anhängig. Spannend ist, dass die beiden Vorinstanzen jeweils unterschiedlich entschieden haben: 

# Das Finanzgericht Hamburg sieht in diesen Zahlungen keinen Leistungsaustausch und will sie nicht mit einer Leistungserbringung besteuert wissen (kein Gleichklang mit steuerpflichtigen Trinkgeldern). Allerdings gelangt das Gericht über den Umweg einer Anzahlung für eine künftige Leistung zu einer Umsatzsteuerpflicht, wenn sich beispielsweise die Vertragslaufzeit später einvernehmlich verlängert. 

# Für das Finanzgericht Schleswig-Holstein sind freiwillig gezahlte Mitgliedsbeiträge hingegen um satzsteuerpflichtig, sofern die Zahlung in unmittelbarem Zusam menhang mit dem Dauerschuld verhältnis steht, wie dies bei Fitness-Studios regelmäßig der Fall wäre. 

In beiden Fällen ist die Revision beim Bundes finanzhof anhängig. 

Kürzlich hat sich auch das niedersächsische Finanzgericht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen während des Corona-Lockdowns geäußert. Eine Fitnesskette hatte ihren 17.000 Mitgliedern eine Vertragsverlängerung an geboten. Alternativ konnte ein übertragbarer Gutschein gewählt werden. Die Mitgliedsbeiträge wurden allerdings auch von den Konten der Kunden abgebucht, die der Vertragsverlängerung nicht zugestimmt hatten. Mangels eines Leistungs austausches wurden sie aber nicht versteuert. 

Das niedersächsische Finanzgericht ging davon aus, dass auch diese Mitglieder der Vertragslaufzeit zumindest konkludent zugestimmt hatten, da sie die Abbuchung der Beiträge geduldet hatten. Somit waren auch diese Abbuchungen von der Fitnesskette als Anzahlungen zu versteuern. 

FAZIT 

Die weitere Entwicklung muss unbedingt im Auge behalten werden. Da unklar ist, wie der Bundesfinanzhof die Streitfälle entscheiden wird, sollten die Umsatzsteuerfestsetzungen verfahrensrechtlich offengehalten werden, um von einer positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofes profitieren zu können.

Über die Autorin:

Die Autorin Janine Peine ist Steuerberaterin im ETL ADVISION- Verbund aus Berlin, Fachberaterin für Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven).

E-Mail: etl-advision@etl.de 


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