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30.05.2023 |

Haftungsrisiken beim personallosen Studiobetrieb

erkennen und absichern

Stock-Foto ID: 1811766724

Das Konzept eines zeitweise oder vollständig personallosen Betriebs eines Fitnessstudios wird für viele Studiobetreiber mit steigenden Personalkosten immer attraktiver. Welche Haftungsrisiken Unternehmer dabei bedenken und absichern sollten, fassen wir für Sie zusammen. Darüber hinaus haben wir in Zusammenarbeit mit verschiedenen Kooperationspartnern ein gesamtheitliches Konzept entwickelt, um den rechtssicheren Betrieb eines personallosen Studios zu ermöglichen.

Welche Haftungsrisiken muss ich als Studiobetreiber absichern?

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Betrieb eines Fitnessstudios eine Gefahrenquelle darstellt. Den Betreiber trifft damit eine Verkehrssicherungspflicht und er hat im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige und Erforderliche zu veranlassen, damit die eigenen „Mitglieder“ vor Schäden bewahrt bleiben. Die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezieht sich auf Studios, in denen während der Öffnungszeiten generell Personal anwesend war, wobei auch in diesen Konstellationen die vom Studio eingesetzten Mitarbeiter natürlich nicht sämtliche Bereiche des Unternehmens permanent im Blick haben können.

Die Gerichte prüfen im Schadensfall neben einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch, ob gegebenenfalls vertragliche Schutzpflichtendurch den Studiobetreiber gegenüber dem Mitglied verletzt wurden. Derartige Schutzpflichten umfassen als schuldrechtliche Nebenpflicht das Gebot, sich bei der Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils (hier: des Mitglieds) nicht verletzt werden. Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft (hier: der Studiobetreiber), ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und der vertraglichen Schutzpflichten im Einzelnen stellen sich zahlreiche Anschlussfragen:

  • Welche konkreten Anforderungen werden an die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers gestellt?
  • Besteht generell eine Haftung für Unfälle, wenn es grundsätzlich keine Kontrolle und Aufsicht der Trainingsfläche sowie der weiteren Bereiche (Nassflächen, Sauna usw.) gibt?
  • Welche Verantwortung trägt das Unternehmen bei Körper- und Gesundheitsschäden der Mitglieder, wenn kein Personal eingesetzt wird? 
  • Sind Videokameras zur Überwachung des Zutritts und der Räumlichkeiten zulässig und geeignet?
  • Was ist, wenn Mitglieder ihre Karte bzw. das Zutrittsmedium Dritten überlassen, die dann ohne Vertrag und gesonderte Beitragszahlung trainieren und sich sodann verletzen?

Eine pauschale Antwort auf diese Fragen verbietet sich im Hinblick auf den anzulegenden Bewertungsmaßstab: Es ist jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Konkrete Anforderungen an den Betrieb personalloser Studios

Ausgangspunkt für alle rechtlichen Überlegungen ist die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Vertragsbeziehung zwischen dem Mitglied und dem Studio. Insoweit kommt es darauf an, was genau Gegenstand des sogenannten Mitgliedschaftsvertrages ist. Wird aufgrund der Werbung und gegebenenfalls auch der vom Studio verwendeten Vertragsunterlagen mit überobligatorisch qualifiziertem Personal geworben und wird dieses zur Vertragsgrundlage, so stellt sich die Erwartungshaltung des Mitglieds und der angesprochene Verkehrskreise ganz anders dar, als bei einer reinen Überlassung der Geräte und Räumlichkeiten. Bei personallosen Studios sollte daher sowohl in der Werbung als auch im Mitgliedschaftsvertrag deutlich kommuniziert werden, dass kein Personal und damit auch keine Betreuung vorhanden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind vom Betreiber die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die ihm nach den Umständen auch zuzumuten sind (vgl. z.B. BGH, NJW 2008, 3775). Betroffene Verkehrskreise sind die Betreiber von (personallosen) Fitnessstudios und deren Mitglieder. Personallose Studios verfügen üblicherweise nicht über Personal (jedenfalls nicht vor Ort); also findet auch keine Überwachung des Trainingsbetriebs statt.

Wenn dies den Kunden so bekannt ist – und dies damit der herrschenden Verkehrsauffassung entspräche –,  dann erwartet auch kein Kunde eine Überwachung seines Trainings. Eine fehlende Überwachung kann damit beim personallosen Studios auch grundsätzlich keine Pflichtverletzung darstellen.

Allgemeine Überwachung der Räumlichkeiten zwingend notwendig

Jeder Nutzer eines personallosen Fitnessstudios geht berechtigterweise davon aus, dass die Räumlichkeiten auch beim personallosen Studio im Hinblick auf mögliche Beschädigungen, Gefahrenquellen durch Vandalismus oder Unfälle, z.B. einen zersplitterter Spiegel oder Glasflaschen, Funktionsfähigkeit der Geräte, Wartungsintervalle an den Geräten, Reinigungsarbeiten, Auffüllen der Automaten etc. regelmäßig überprüft werden. Hieraus folgt, dass durchaus erwartet wird, dass die Räumlichkeiten nicht nie, sondern vielmehr auch regelmäßig überprüft werden. Ein sich quasi selbst überlassenes Fitnessstudio, in dem sich sodann Gefahrenquellen bilden können, stellt eine Verletzung der Sorgfaltspflichten dar.

Ganzheitliches Konzept zum rechtssicheren Betrieb eines personallosen Studios

In Zusammenarbeit mit verschiedenen Kooperationspartnern haben wir ein gesamtheitliches Konzept entwickelt, das denkbare Haftungsrisiken abmildert. Das Konzept nimmt Bezug auf die vorgenannten Grundsätze sowie zahlreiche weitere aus der Rechtsprechung erkennbaren Punkte und umfasst Checklisten zur sicheren Umsetzung. 

Unser 4-Säulen Konzept umfasst:  

  • Rechtsschutz,
  • Versicherungsschutz,
  • Sicherheitsschutz und
  • eine SafeWatch sowie intelligente Video- und Defibrillatoren-Systeme.

Gerne stehen wir Ihnen insoweit für eine individualisierte Beratung zur Verfügung. 

 

 

DR. CHRISTOPH FRANKE

Der Autor ist Partner der Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte PartmbB. Speziell für die Fitness branche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt, die den Studiobetreiber entlasten und ihm Zeit für sein Kerngeschäft verschaffen.


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