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29.12.2024 |

Unternehmensverkauf des Fitnessstudio

Was gilt für die Mitgliederdaten?

Jeder Verkauf eines Unternehmens wirft eine Vielzahl von juristischen Fragestellungen auf. Bis zur Geltung der DSGVO waren Schwerpunkte der juristischen Prüfungen zivil- handels- und steuerliche Sachverhalte. Seit der Einführung der DSGVO haben in diesem Zusammenhang auch die datenschutzrechtliche Aspekte eine deutlich höhere Relevanz bekommen. Bei einem Unternehmensverkauf wechseln die Daten vom Verkäufer auf den Käufer. Fehler im Hinblick auf das Datenschutzrecht können gravierende Konsequenzen haben. Deshalb ist die Beachtung dieser Thematik extrem wichtig. 

Unternehmen in der Fitness- und Gesundheitsbranche besitzen in der Regel einen großen Kundenstamm, welcher bei einem Verkauf veräußert werden soll. Oftmals machen die Kundendaten sogar den wesentlichen Anteil des Unternehmenswertes aus und sind der entscheidende Faktor für die Kaufpreisbildung.  Es sind die Mitglieder bzw. die Kunden, die den Umsatz generieren.

Anonymisierte Daten werden vom Datenschutzrecht nicht erfasst. Problematisch ist die Veräußerung von Daten stets dann, wenn diese personenbezogen sind. Personenbezogene Daten liegen vor, wenn sich aus den Daten Rückschlüsse auf einzelne Menschen ziehen lassen. Dies ist bei Mitgliederdaten immer der Fall. Die Weitergabe solcher Daten – auch bei Unternehmensveräußerungen – ist durch verschiedene datenschutzrechtliche Regelungen beschränkt. Datenschutzrechtich ist insbesondere die Weitergabe der Bankeinzugsdaten problematisch. 

Auch bezüglich der Kundendaten gilt der datenschutzrechtliche Grundsatz, dass stets von einem Verbot der Weitergabe auszugehen ist, es sei denn, es ist erlaubt. Die Weitergabe der Kundendaten auf den Käufer erfordert entweder eine ausdrückliche Erlaubnis im Gesetz oder die Zustimmung der betroffenen Kunden, die sog. Einwilligung. 

Das grundsätzliche Verbot der Datenweitergabe gilt auch innerhalb von Verbundunternehmen.

Bei Unternehmensveräußerungen kommen als wesentliche Konstellationen die Verschmelzung von Unternehmen, der Verkauf des ganzen Unternehmens oder von Teilen davon in Betracht.  

Bei der Verschmelzung mehrerer Unternehmen kommt es zu einer sogenannten Gesamtrechtsnachfolge. Die verschmelzenden Unternehmen stehen jeweils für die Rechte und Pflichten des anderen ein und agieren zukünftig als ein Unternehmen. Diese Konstellationen sind datenschutzrechtlich unproblematisch, weil darin keine Übermittlung von Kundendaten gesehen wird. Die Kundendaten gelten nicht als weitergegeben; sondern bleiben in der neuen (verschmolzenen) Unternehmensform erhalten.

Unproblematisch ist auch die Konstellation, wenn zum Beispiel die gesamten Anteile einer GmbH vom Verkäufer an den Käufer veräußert (sog. Share Deal) werden. Die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens bleibt auch in dieser Konstellation identisch. Es findet lediglich ein Wechsel auf Gesellschafterebene statt. Aus rechtlicher Sicht findet keine Übertragung der Daten statt. Der Käufer tritt vielmehr durch den Anteilserwerb in die Position des Käufers ein. Die Gesellschaft (GmbH) bleibt als juristische Person gleich. Auch für das Mitglied ändert sich nichts. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist diese Konstellation unproblematisch, da der Erwerber der Geschäftsanteile nicht als Dritter im Sinne des Datenschutzrechts angesehen wird.  Wie bei einer Umwandlung ist der Share Deal kein neuer Datenverarbeitungsvorgang und bedarf daher keiner neuen Rechtsgrundlage.

Davon zu unterscheiden sind die sog. Asset Deals. In diesen Konstellationen werden einzelne Rechtsgüter, z.B. nur die Trainingsgeräte und der Kundenstamm aus einem Unternehmen herausgekauft und auf den Käufer übertragen. Die Mitglieder gehen damit auf eine andere verantwortliche Stelle über. Weil sich die Eigentumslage dieser Vermögenswerte ändert, wird von einer Kundendatenübermittlung, also einer Verarbeitung im Sinne der DSGVO ausgegangen. 

Unternehmen dürfen in dieser Konstellation nicht automatisch von einer Einwilligung der Betroffenen ausgehen. Es handelt sich um eine Übermittlung im Sinne des  Datenschutzrechts, für die es einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Es wird also eine Einwilligung der Betroffenen Kunden (Mitglieder) oder eine gesetzliche Erlaubnisnorm benötigt, damit die Weitergabe der Kundendaten rechtmäßig erfolgen darf. Der sicherste Weg ist es, eine Einwilligung aller betroffenen Kunden einzuholen. 

Haben die Kunden ihre Einwilligung nicht erteilt, ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden.

Hat der Veräußerer, mithin der bisherige Verantwortliche, die Kundendaten  verkauft, so erfolgt die Übermittlung der Daten zur Erfüllung seines Vertrages mit dem Erwerber. Der Erwerber hingegen hat seinerseits nur das Interesse, diese Daten wirtschaftlich zu verwerten. Diese beabsichtigte Wertschöpfung  begründet aber für sich genommen  kein ausreichendes Interesse bzw. selbstständiges Verarbeitungsrecht.

Im Ergebnis ist daher in solchen Konstellationen die Einwilligung der betroffenen Personen erforderlich.

In der Praxis wurde in diesem Zusammenhang versucht mit der sogenannten Widerspruchslösung weiter zu kommen. Diese geht zunächst davon aus, dass die betroffenen Kunden regelmäßig erwarten, dass beim Verkauf des Unternehmens, unabhängig von dessen zivilrechtlichen Gestaltung, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten entsprechend der bisherigen Zwecke weiter durch den Erwerber erfolgt. Da hierdurch aber natürlich auch die Interessen der Kunden betroffen sind, kann diesem Umstand dadurch genügt werden, dass den Kunden ein zeitlich befristetes, voraussetzungsloses Widerspruchsrecht eingeräumt wird (vgl. BayLDA, 7 TB 2015/2016, 74 f.). Konkret werden in diesem Falle vor dem Verkauf und der Weitergabe der Daten die davon zukünftig betroffenen Kunden informiert, auf die beabsichtigte, bevorstehende Datenweitergabe hingewiesen und gleichzeitig ein Widerrufsrecht eingeräumt. Kommt es zu keinem Widerspruch, wurden die Kundendaten an den Käufer übermittelt. Falls der  betroffene Kunde einer Weitergabe widerspricht, wurden die Daten gelöscht und nicht an den Erwerber weitergegeben. Auch diese Widerspruchslösung wird von den meisten Landesdatenschutzbeauftragten als nicht ausreichend angesehen. Zudem ist sie für die Übertragung eines Kundenstamms im Fitness- und Gesundheitsbereich wenig praktikabel.  

Fazit:

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Datenübertragung bei Verschmelzungen und Unternehmensverkäufen von juristischen Personen im Ganzen, also bei sog. Share Deals unproblematisch.

Handelt es sich um einen sog. Asset Deal, erfordert die Weitergabe entweder das Vorliegen einer dafür bei dem Betroffenen eingeholten Einwilligung oder das Vorliegen einer gesetzlichen Regelung, welche die Weitergabe erlaubt. 

Sind bei einem Asset Deal besondere personenbezogene Daten (vgl. Art. 9 DSGVO) betroffen, muss zwingend eine Einwilligung der Betroffenen vorliegen, damit die Daten weiter gegeben werden dürfen. 

Das Umwandlungsrecht stellt weitere verschiedene Möglichkeiten, die zu einer Gesamtrechtsnachfolge führen, so z.B. eine Ausgliederung, zur Verfügung. Allerdings ist dies auch mit Risiken und einer Nachhaftung für den Erwerber verbunden. Deshalb ist eine versierte juristische Prüfung und Beglei9:24 AMtung dringend angezeigt. 

In jedem Fall empfiehlt es sich aus den dargestellten Gründen, unabhängig davon, ob Sie verkaufen oder kaufen wollen, in jedem Fall sich auch datenschutzrechtlich beraten und begleiten zu lassen. Losgelöst von der datenschutzrechtlichen Thematik ist die Frage zu betrachten, ob die Mitgliedschaftsverträge zivilrechtlich übertragen werden können bzw. was dafür notwendig ist. 

Der Autor:

Der Autor Julian Schwerdfeger ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB tätig. Seine Schwerpunkte sind IT- Recht, Äußerungsrecht, Datenschutzrecht, Recht für Fitness-, EMS-, Tanz- und Kampfsportstudios.


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