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17.05.2023 |

Steigende Kosten: Beiträge rechtssicher anpassen

Die gegenwärtige Inflation und exorbitant steigende Energiekosten bewirken, dass die Betriebskosten der Unternehmen vielfach nicht mehr gedeckt sind. Um das Gleichgewicht von Mitgliedsbeitrag und Leistung des Fitnessstudios trotz eintretender Kostenerhöhungen zu sichern, streben viele Fitnessunternehmen eine Anpassung ihrer Mitgliedsbeiträge an.

Unterzeichnet ein „Mitglied“ einen Fitnessstudiovertrag, so geht es für gewöhnlich ein Rechtsverhältnis über einen längeren Zeitraum ein. Verträge, die vor dem 01.03.2022 (= Inkrafttreten des Gesetzes für faire Verbraucherverträge) geschlossen wurden, sehen darüber hinaus häufig stillschweigende Vertragsverlängerungen von bis zu zwölf Monaten vor.  Sowohl das Fitnessstudio als auch das Mitglied verpflichten sich zu der Erbringung von wiederkehrenden Leistungen innerhalb dieser vertraglich festgelegten Dauer zu den vertraglich vereinbarten Konditionen. Was passiert jedoch, wenn sich die Marktgegebenheiten innerhalb der vertraglich festgelegten Dauer, oder möglicherweise nach jahrelangem Bestehen des Vertrages im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verlängerungszeitraums, gravierend verändern?

Die gegenwärtige Inflation und exorbitant steigende Energiekosten bewirken, dass die Betriebskosten der Unternehmen vielfach nicht mehr gedeckt sind.  Um das Gleichgewicht von Mitgliedsbeitrag und Leistung des Fitnessstudios trotz eintretender Kostenerhöhungen zu sichern, streben viele Fitnessunternehmen eine Anpassung ihrer Mitgliedsbeiträge an. Ob und gegebenenfalls, wie derartige Beitragsanpassungen rechtlich durchgesetzt werden können, soll nachfolgend dargestellt werden.

Grundsatz der Vertragstreue

Beabsichtigt das Unternehmen eine Beitragsanpassung, ist stets der wichtigste Grundsatz des deutschen Vertragsrechts zu beachten, nämlich der Grundsatz der Vertragstreue. Dieser statuiert, dass Verträge einzuhalten sind, und zwar in der Form, wie sie abgeschlossen wurden.

Ob eine Beitragsanpassung rechtssicher durchsetzbar ist, hängt daher maßgeblich vom Inhalt des Vertrages ab. Räumt der Mitgliedsvertag die Möglichkeit einer Beitragsanpassung nicht ein, so ist eine Anhebung der Mitgliedsbeiträge ohne ergänzende Zustimmung der Mitglieder nicht rechtssicher durchsetzbar.

Um diesen Konsequenzen vorzubeugen, bieten sich dem Studiobetreiber unterschiedliche Möglichkeiten.

I.               Festgelegter höherer Mitgliedsbeitrag

Der rechtlich sicherste und einfachste Weg ist, Preissteigerungen bereits im Rahmen des Vertragsabschlusses, beispielsweise nach festen Zeiträumen, festzulegen.  Eine solche Preissteigerung kann zum Beispiel folgendermaßen im Vertrag vereinbart werden:

„Das monatliche Nutzungsentgelt beträgt in den ersten 12 Monaten der Grundlaufzeit von 24 Monaten 59,99 € und im 13. bis 24. Monat 69,99 €.  Nach Ablauf der Grundlaufzeit beträgt das monatliche Nutzungsentgelt 79,99 €.“

Bei der Berechnung des erhöhten Mitgliedsbeitrages während der Grundlaufzeit, beziehungsweise nach Ablauf der Grundlaufzeit, sollte das Fitnessstudio eine gegebenenfalls auftretende Kostenerhöhung bereits vorausschauend einkalkulieren, da weitere Preiserhöhungen im Nachhinein nicht möglich sind.

Eine solche vertraglich vereinbarte Preiserhöhung stellt damit ein Hilfsinstrument dar, mit welchem das Gleichgewicht von Mitgliedsbeitrag und Leistung des Fitnessstudios bereits von Beginn an und unabhängig von Preisentwicklungen gesichert werden kann. Sie verstößt nicht gegen geltendes Recht und ist daher aus anwaltlicher Sicht empfehlenswert.

Aus wirtschaftlicher Sicht kann eine derartige, bereits beim Abschluss des Vertrages festgelegte, Preissteigerung natürlich auch zu einer erhöhten Kündigungsmotivation für das Mitglied führen, was vom Studiobetreiber bei seiner Preiskalkulation ebenfalls berücksichtigt werden sollte.

II.              Preisanpassungsklauseln

Ein weiteres Instrument zur einseitigen Mitgliedsbeitragserhöhung kann die Nutzung von sogenannten Preisanpassungsklauseln sein. Um Preisanpassungsklauseln allerdings wirksam zu vereinbaren, sind die Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKG) und die §§ 309 Nr. 1, 307 BGB zu beachten, welche aus Sicht des Autors eine wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung von Preiserhöhungsklauseln kaum ermöglichen. Insbesondere würden entsprechende Preiserhöhungsklauseln komplizierte Formulierungen erfordern, welche die Preiserhöhungsmöglichkeit an eine entsprechende Steigerung der Lebenshaltungskosten koppeln müsste und sie müsste zudem Formulierungen dazu enthalten, dass der Mitgliedsbeitrag sinkt, wenn die Lebenshaltungskosten sinken. Dies macht die Verwendung entsprechender Klauseln ebenfalls nicht besonders praktikabel, sodass sie in der Praxis kaum zu finden sind.

III.            Formularmäßige Erhöhungsklauseln 

Um Betriebskostenerhöhungen von Beginn an auf die Fitnessstudiomitglieder umzulegen, nutzen viele Fitnessstudios sogenannte feststehende oder auch formularmäßige Erhöhungsklauseln. Eine häufig verwendete Erhöhungsklausel lautet beispielsweise wie folgt:

„Zu Beginn eines jeden Quartals erhöht sich der wöchentliche Grundbeitrag um jeweils 0,19 €.“

Eine solche Erhöhungsklausel ist allerdings mit dem AGB-Recht nicht vereinbar und daher unwirksam. Das Landgericht Duisburg hat mit seiner Entscheidung vom 08.04.2011 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 7 S 193/10 geurteilt, dass ein durchschnittlich aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner bei einer solchen Erhöhungsklausel die mit dem Vertrag verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht erkennen kann.

IV.            Einseitige Beitragsanpassung bei einem laufenden Vertrag 

In der langjährigen Beratungspraxis des Verfassers hat sich als „praktikabelste“ Lösung für das Erfordernis von Beitragserhöhungen das faktische Umsetzen von Beitragserhöhungen herausgestellt.

Stellt ein Studiobetreiber nach einiger Zeit fest, dass beispielsweise alte Mitglieder, welche regelmäßig zum Training kommen, noch einen „Altbeitrag“ zahlen, der nicht mehr kostendeckend ist, sollten die entsprechenden Altmitglieder angeschrieben und es sollte ihnen mitgeteilt werden, dass der Beitrag ab sofort um beispielsweise 5,00 € erhöht wird, da der alte Beitrag nicht mehr kostendeckend sei. In der Praxis stimmen viele Mitglieder der entsprechenden Beitragserhöhung zu. Falls das Altmitglied dem nicht zustimmt, besteht für den Betreiber die Möglichkeit, dem Kunden ordentlich zu kündigen mit dem Hinweis, dass er, falls er nach der ordentlichen Kündigungsfrist weitertrainieren will, nicht nur 5,00 € monatlich mehr zahlen müsste, sondern 20,00 €, was häufig dazu führt, dass das Altmitglied dann doch lieber für 5,00 € mehr monatlich weitertrainiert.

Fazit 

Fitnessstudios sind exorbitant steigenden Eigenkosten und ständigen Preisschwankungen ausgesetzt. Sie tragen als Unternehmen jedoch das Kosten- und Preisrisiko. Um dieses Risiko zu minimieren und gegebenenfalls an die Mitglieder weiterzugeben, sollten Fitnessstudios ihre Beiträge von Beginn an so kalkulieren, dass nachträgliche Kostensteigerungen gedeckt sind. Rechtssicher funktioniert dies am besten mit einem vertraglich festgelegten höheren Mitgliedsbeitrag, der bereits beim Abschluss des Vertrages vereinbart wird.

Autor: Sigfried Wilhelm Wrede, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Datenschutzbeauftragter (TÜV Süd) 

 

 

 


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