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10.09.2024 |

StaRUG – Präventive Restrukturierung

Ziel des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen („StaRUG“) ist die Ermöglichung der Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen vor der Insolvenzreife. Das StaRUG setzt die Europäische Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 in deutsches Recht um und ist seit dem 01.01.2021 in Kraft.

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Nach § 1 StaRUG wachen die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person beziehungsweise des Unternehmens gefährden können. Erkennt der Geschäftsleiter im Rahmen des Krisenfrüherkennungssystems,  dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bevorsteht, kann er präventiv von den Restrukturierungsinstrumenten des StaRUG Gebrauch machen und die Insolvenzreife vermeiden. Das Verfahren nach StaRUG steht grundsätzlich sowohl natürlichen (z.B. Einzelunternehmern, GbR., KG, OHG) als auch juristischen Personen (z.B. GmbH usw.) offen. 

Das StaRUG sieht als Hauptsanierungsinstrument den Restrukturierungsplan (§§ 2 ff. StaRUG) vor. Der Restrukturierungsplan wird von dem Geschäftsleiter des Unternehmens erstellt und enthält Lösungsmöglichkeiten zur Abwendung einer drohenden Insolvenzreife. In Abstimmung mit den planbetroffenen Gläubigern kann der Schuldner darin unterschiedliche Rechtsverhältnisse umgestalten, Forderungen im gesetzlichen Rahmen kürzen oder stunden sowie Finanzierungszusagen erteilen und neue Sicherheiten anbieten. Des Weiteren können auch die Anteilseigner Teil des Restrukturierungsplans werden und es kann in deren Rechte eingegriffen werden. Die Gestaltungsfreiheit bezüglich des Restrukturierungsplanes wird durch Regelungen des StaRUG begrenzt. Nach § 4 StaRUG sind nachfolgende Forderungen einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich:

  • Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten).

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

Hat der Geschäftsleiter den Restrukturierungsplan aufgestellt, folgen die Planabstimmung mit den Gläubigern und die Planbestätigung. Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen, § 25 StaRUG. Wird vorstehende Mehrheit nicht erreicht, sieht das StaRUG in gewissen Konstellationen eine Zustimmungsfiktion vor, § 26 StaRUG.

Wird der Restrukturierungsplan bestätigt, ist die Sanierung des Unternehmens entsprechend des Inhalts des Restrukturierungsplans vorzunehmen und die drohende Insolvenzreife abzuwenden. Dabei hat der Geschäftsleiter stets die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen, um nicht selbst in die persönliche Haftung zu geraten.

Das StaRUG weist neben dem Restrukturierungsplan weitere Instrumente zur Sanierung auf. Diese sind die Stabilisierungsanordnung des Restrukturierungsgerichts, welche zur Aussetzung der Vollstreckung bestimmter Gläubiger führt, die Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens und die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für den Restrukturierungsplan relevant sind.

Fazit:

Das StaRUG bietet einen rechtlichen Rahmen zur frühzeitigen Vermeidung der Insolvenz eines Unternehmens in Eigenregie. Aufgrund der hohen rechtlichen Anforderungen des StaRUGs sollte der Geschäftsführer einen begleitenden rechtlichen Berater in die Sanierung involvieren. #


Über die Autorin: Cindy Vidal Bodas 

Die Autorin Cindy Vidal Bodas ist als Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte mbB tätig. Ihre Schwerpunkte sind Handels- und Gesellschaftsrecht, privates Bau- und Architektenrecht und Recht für Fitness- und Freizeitanlagenbetreiber. 

 


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