MENU

Anzeige: SCHNELL Finest Training SystemAnzeige: SchuppAnzeige: TruggeAnzeige: Opta Data

Nachschlag In Kooperation mit Kooperationspartner

25.09.2024 |

Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung

Die fortschreitende Digitalisierung erfordert angepasste Gesetze, die schnell umgesetzt werden. Anders als früher fehlt es an Übergangsfristen. Deshalb ist proaktives Handeln von Unternehmen gefordert. Nur wer seine unternehmerischen Pflichten kennt, kann diese auch einhalten. Ein rechtskonformes Verhalten und eine darauf ausgelegte Unternehmenskultur ist und bleibt alternativlos.

In den nächsten Ausgaben werden wir eine groben Überblick über gesetzlichen Neuerungen und Bestandsregelungen geben, die den digitalen Unternehmensbereich betreffen. 

I. Neuerung im Datenschutzrecht

Am 17.02.2024 ist der umfassende Digital Services Act (DSA) als neuer europäischer Rechtsrahmen für digitale Dienste in Kraft getreten. Dieser konzentriert sich vor allem auf digitale Dienstleister, insbesondere Online-Plattformen, und verpflichtet diese zum Schutz von Verbraucherdaten sowie zu mehr Transparenz. In Deutschland wird der DSA durch das DDG umgesetzt, das zahlreiche Gesetzesänderungen mit sich brachte. Beispielsweise wurden das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) zusammengelegt und in das neue Gesetz integriert.

Einige Dienstleister behaupten, dass Studiowebseiten an die neuen Vorgaben des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) angepasst werden müssen. Dies ist jedoch nur teilweise korrekt. Webseitenbetreiber sollten vor allem die Bezeichnungen in ihren Datenschutzinformationen ändern: Das bisherige TMG wird nun durch das DDG ersetzt („Diensteanbieter gemäß § 5 DDG“), und bei Cookies ist statt des bisherigen TTDSG nun das TDDDG zu verwenden. Wenn die Studiowebseite ansonsten bereits datenschutzkonform gestaltet ist, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Für Studiobetreiber sind die Gesetzesänderungen vor allem in Bezug auf die Datenschutzerklärung und das Impressum auf ihrer Webseite relevant. Eventuell müssen auch Arbeits- und Mitgliedschaftsverträge angepasst werden. Das UnternehmensNavi® stellt entsprechende Hilfen zur Umsetzung bereit.

II. Entwicklung bei Online-Verträge

Das Anbieten von Online-Verträgen wird zunehmend populärer. Die Online-Verträge stellen den Unternehmer rechtliche allerdings auch vor erhöhte Herausforderungen. Rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Wahrung der Informationspflichten und die richtige Einbeziehung des Kündigungsbuttons auf der Internetseite sind weiterhin Herausforderungen. Zahlreiche Abmahnungen von Verbraucherzentralen liegen uns bereits bei Online-Verträgen vor. 

1. Informationspflichten im Onlinevertrieb  

Bietet ein Unternehmer Online-Vertragsabschlüsse an, muss er seine Kunden bei Vertragsschluss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben informieren. Diese Pflicht wird in § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert und verweist inhaltlich auf Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Art. 246a EGBGB führt alle Punkte auf, hinsichtlich derer Unternehmer die Kunden informieren müssen.

Aufgrund der Fülle der benötigten Informationen empfehlen wir, dass die Informationspflichten im Rahmen gesonderter „Online-AGB“ des Studios erfüllt werden. Die unterschiedlichen Informationspflichten erfordern vom Studio für Inhouse-Verträge und Online-Verträge gesonderte AGB.  

Die rechtssichere Einbindung der AGB beim Onlinevertrag kann derart erfolgen, dass vor der Bestellschaltfläche ein notwendig anzukreuzendes Pflichtfeld „AGB zur Kenntnis genommen“ einfügt wird,  welches der Kunde anklicken muss, bevor er den Bestellbutton anklicken kann. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB müssen alle Informationen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Daher empfiehlt es sich, die AGB beim anzukreuzenden Pflichtfeld als Link abrufbar zu hinterlegen. 

Nach Abschluss des Vertrages muss der Unternehmer gem. Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB dem Verbraucher die Vertragsinformationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Die Pflichten betreffen die ordnungsgemäße Bereitstellung von Abschriften und Bestätigungen gemäß § 312 f. BGB gegenüber dem Kunden.

2. Inhalt der Informationspflichten

Aufgrund der Komplexität der Informationspflichten sollte der Art. 246a EGBGB vom Unternehmer genau gelesen und umgesetzt werden. Es empfiehlt sich eine an den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens orientierte Prüfung mit einem Rechtsanwalt. Schließlich muss der Studiobetreiber beim Onlinevertrieb neben Artikel 246a EGBG auch noch Artikel 246c EGBGB beachten.

Eine Vielzahl an wichtigen Informationspflichten aus Artikel 246a EGBGB, mit darauf bezogenen Umsetzungsempfehlungen, haben wir in diesem Artikel beispielhaft aufgeführt, um ein Verständnis der Komplexität zu vermitteln.

-       § 1 Abs. 1 Nr. 1: Die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel angemessenen Umfang

Wir empfehlen, dass eine möglichst genaue Leistungsaufzählung im Rahmen der AGB erfolgt. Darin müssen die wesentlichen Leistungsinhalte der angebotenen Studioverträge enthalten sein. Ebenso wann und wo die Leistungen des Studios in Anspruch genommen werden können.

-       § 1 Abs. 1 Nr. 2-4: Identität, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geschäftsanschrift und sonstige Kontaktangaben

-       § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8: Den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, bzw. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben.

Konkrete Rechtsprechung oder Kommentierungen zu der einschlägigen Informationspflicht gibt es bislang nicht, sodass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, wie der Gesetzestext auszulegen ist. Wir gehen davon aus, dass die Ziffern so zu verstehen sind, dass der Studiobetreiber beim Abschluss eines mehrmonatigen Abo-Vertrages sowohl die Gesamtzahlungsbeträge der einzelnen Zahlungen angeben muss, wie auch die Summe sämtlicher Zahlungen, die während der Erstlaufzeit anfallen. Auch der sich daraus errechnende monatliche Durchschnittspreis sollte angegeben werden. Die Preisangabe sollte als eine der wenigen Pflichtinformationen nicht im Rahmen der AGB geregelt werden, sondern dem Nutzer im Rahmen des Bestellprozesses deutlich erkennbar angezeigt werden. Erforderlich ist es, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Bestellprozesses eine Übersichtsseite angezeigt wird, auf dem die wesentlichen Vertragsinhalte und auch alle Preise angegeben werden.

-       § 1 Abs. 2, 3 EGBGB: Informationen hinsichtlich des Widerrufsrechts

Der entsprechende Text zur Widerrufsbelehrung mit dem gesetzlich vorgesehenen Musterwiderrufsformular ist in der Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB herunterladbar und entsprechend dem eigenen Studioangebot anzupassen.

3. Kündigungsbutton rechtssicher auf der Internetseite einbauen 

Der elektronische Kündigungsbutton, welcher seit dem 01.07.22 für Unternehmer, die im Internet Verbraucherverträge anbieten Pflicht ist, bringt einige Herausforderungen mit sich. So muss der Kündigungsbutton beispielsweise auch dann auf der Website eingebunden werden, wenn die meisten Verträge schriftlich im Studio unterzeichnet werden. Die bloße Möglichkeit eines Online-Vertrags zum Zeitpunkt der Unterzeichnung genügt bereits, um von der Verpflichtung betroffen zu sein. Wird der Vertragsschluss nicht über die Website des Unternehmers selbst, sondern über eine Vermittlungsplattform angeboten, so liegt es auch hier bei dem Unternehmer, den gesetzlichen Erfordernissen zum Kündigungsbutton zu entsprechen. Eine Klausel in den AGB, die den Kündigungsbutton als einzige Kündigungsform vorschreibt, ist jedoch unwirksam. Der Kündigungsbutton muss so ausgestaltet sein, dass der Verbraucher sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen kann. Die Kündigungsseite muss leicht zugänglich sein und darf keine Hindernisse wie etwa eine vorherige Anmeldung enthalten. Weiterhin ist eine eindeutige Bezeichnung der entsprechenden Schaltflächen, sowie die Möglichkeit des Verbrauchers zur Speicherung der Erklärung, notwendig. Bei streitigen Fällen wird der Zugang der Erklärung beim Unternehmer vermutet. Werden die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, kann dies zu einem Sonderkündigungsrecht seitens des Verbrauchers führen. Dieser hat dann die Möglichkeit, ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag zu Kündigen. Weiterhin drohen bei Nichtbeachtung auch Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherzentralen und Abmahnverbände.

Um die rechtssichere Aufstellung bei Online-Verträgen zu gewährleisten haben wir ein Tool entwickelt, welches wir über das UnternehmensNavi® zur Verfügung stellen. Enthalten ist ein Vertragsgenerator, welcher die rechtssichere Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Verträge sicherstellt, sowie eine HTML-Programmierung für die sichere Einbindung des Kündigungsbuttons auf der Internetseite. Zudem bietet das Tool hilfreiche Skripte und Schulungsvideos zu Online-Verträgen, begleitet von einer Checkliste für die rechtssichere digitale Umsetzung. 

III. UnternehmerSicherheitstraining®

Der bürokratische Aufwand für Unternehmen nimmt kontinuierlich zu. Parallel dazu steigt die Zahl der Haftungsverfahren gegen Unternehmer, die persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Jeder Inhaber eines Unternehmens, Gesellschafter einer GbR oder OHG sowie jeder Geschäftsführer einer GmbH unterliegt der sogenannten Legalitätspflicht – der Verpflichtung, sich stets gesetzeskonform zu verhalten. Es gilt der Grundsatz: Unternehmer kennen das Recht!

Auch wenn es angesichts der Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften praktisch unmöglich ist, alle zu kennen, kann sich kein Unternehmer oder Geschäftsführer darauf berufen, von seinen Pflichten nichts gewusst zu haben. Dieser Artikel verdeutlicht bereits die Vielzahl an stetig wachsenden Anforderungen.

Genau deshalb arbeiten wir seit über drei Jahren am UnternehmerSicherheitstraining®. Dieses wird noch in diesem Jahr abgeschlossen und in Form von Webinaren und Seminaren angeboten. Es handelt sich um ein komplexes System, mit dem die Hauptrisiken, die für jeden Unternehmer bestehen, systematisiert erkannt, überwacht und erledigt werden können. Die wichtigsten Maßnahmen können direkt im UnternehmensNavi® eingerichtet und rechtskonform an die eigenen Mitarbeiter delegiert werden. Sie werden auch bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen durch die darauf konzipierten Tools unterstützt. Im UnternehmensNavi® finden Sie bereits jetzt Umsetzungstools zu den genannten gesetzlichen Anforderungen. Da das Angebot laufend erweitert und aktualisiert wird, lohnt es sich, regelmäßig einen Blick in das Portal zu werfen. Sie können sich kostenfrei registrieren und sich im UnternehmensNavi®umsehen. 

Autor: Julian Schwerdfeger

Der Autor Julian Schwerdfeger ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB tätig. Seine Schwerpunkte sind IT- Recht, Äußerungsrecht, Datenschutzrecht, Recht für Fitness-, EMS-, Tanz- und Kampfsportstudios.


‹ Zurück

Premiumpartner

Anzeige: TruggeAnzeige: SchuppAnzeige: Opta DataAnzeige: SCHNELL Finest Training System

Jetzt Partner werden

© 2025 Fitness

Kontakt | Datenschutz | Impressum

Coming soon!