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11.07.2025 |
Neue Gesetzeslage zur Scheinselbstständigkeit
Gute Nachrichten: Erstes Sozialgericht wendet neue Gesetzeslage zur Scheinselbstständigkeit auch rückwirkend an!
Mandanteninfo der Rechtsanwälte Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
bereits am 19.02.2025 haben wir in enger inhaltlicher Abstimmung mit der Rechtsabteilung des DSSV über die seit dem 01.03.2025 geänderte Rechtslage im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Scheinselbstständigen im Rahmen unseres Skriptes „Neue Gesetzeslage zur Scheinselbstständigkeit/sozialversicherungsrechtliche Karenzzeit für Trainer“ informiert.
Gemäß § 127 Abs. 1 SGB IV wird bei lehrenden Beschäftigten (scheinselbstständige Trainer) eine Sozialversicherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 begründet, wenn das Unternehmen und der jeweilige Trainer bei Vertragsschluss davon ausgingen, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt und der Trainer mit einer Versicherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 einverstanden ist. Noch nicht geklärt war, ob unter diesen Voraussetzungen eine Beitragspflicht auch rückwirkend entfällt.
Es geht mithin um die Frage, ob der Aufschub der Sozialversicherungspflicht erst ab dem 01.03.2025 (Inkrafttreten des Gesetzes) oder auch für Sachverhalte davor gilt. Wir haben insoweit die Auffassung vertreten, dass mangels entgegenstehender gesetzlicher Reglungen die Beitragsbefreiung auch rückwirkend und für bereits abgeschlossene Verfahren gilt, wohingegen die Deutsche Rentenversicherung „naturgemäß“ anderer Auffassung ist.
Wir führen bereits mehrere Verfahren vor verschiedenen Sozialgerichten, im Rahmen derer es um die Frage geht, ob die Beitragsfreiheit nach der neuen Rechtslage auch auf Betriebsprüfungen bzw. Geschäftsjahre vor 2025 Anwendung findet. Erstmals haben wir nunmehr einen Hinweis des Sozialgerichts Reutlingen erhalten, im Rahmen dessen das Gericht unsere Rechtsauffassung bestätigt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Neuregelung des § 127 Abs. 1 SGB IV für alle laufenden und sogar abgeschlossenen Verfahren gilt und das Gesetz „mit unbegrenzter Wirkung in die Vergangenheit“ zurückwirkt!
Dies ist noch kein Urteil. Gleichwohl ist der Hinweis eine sehr gute Argumentationshilfe für laufende Rechtsmittel- und Gerichtsverfahren, eventuell sogar auch, um rückwirkend eine Beitragsfreiheit zu erhalten. Falls Sie ein laufendes sozialversicherungsrechtliches Scheinselbstständigkeitsverfahren haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Ebenso, wenn wir für Sie in einem bereits abgeschlossenen Verfahren tätig werden sollen.
Wir helfen Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
Hans A. Geisler
Dr. jur. Hans Geisler
P.S.: Sofern Sie 50 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, so sind Sie je nach Betriebsgröße spätestens ab dem 17.12.2023 verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und eingegangene Hinweise zu bearbeiten. Verstöße gegen das Gesetz können mit bis zu 500.000,00 € geahndet werden. Die SecData GmbH bietet für Sie eine All-in-One-Lösung an, die Ihnen als Unternehmer dauerhaft auf einfache und digitale Art und Weise die interne Meldestelle in Ihrem Unternehmen rechtssicher abnimmt.
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