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19.03.2026 |
Nach dem Kündigungsbutton folgt jetzt auch der Widerrufsbutton
Am 05.02.2026 wurde das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechtes verkündet, sodass nun Gewissheit über die Einführung und Ausgestaltung des Widerrufsbuttons besteht. Webseitenbetreiber haben ab dem 19.06.2026 eine weitere gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen: Der Widerrufsbutton wird eingeführt. Hintergrund ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673, welche das Ziel hat, den Widerruf eines Vertrages genauso einfach zu gestalten wie dessen Abschluss. Die Umsetzung wird durch eine Neufassung des § 356a BGB erfolgen.

Betroffen sind Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern über Waren oder Dienstleistungen mittels einer Online-Benutzeroberfläche abschließen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass für den betreffenden Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ein solches besteht gemäß § 312g Abs.1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen. Wird der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel – also über eine Webseite oder eine App – abgeschlossen, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Dies gilt auch für Verträge, die über Chat-Nachrichten, E-Mail oder per Telefon zustande kommen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es nicht auf den Vertragstyp oder die Art der Produkte und Dienstleistungen ankommt. Einen Widerrufsbutton müssen Sie also auch dann vorhalten, wenn Sie etwa nur Online-Kurse und keine Mitgliedschaft anbieten.
Verpflichtet sind alle Unternehmen, die derartige Verträge anbieten. Es gibt keine Ausnahme für KMU oder etwa eine Mindestanzahl in Bezug auf beschäftigte Mitarbeiter.
Nicht zwingend erforderlich ist es, tatsächlich einen Button zu verwenden. Sie haben auch die Möglichkeit, eine andere technische Umsetzung zu wählen, wie etwa einen eindeutigen Web-Link. Wichtig ist nur, dass die Umsetzung gut erkennbar und einfach zugänglich sowie von dem sonstigen Webseitendesign abgehoben dargestellt ist.
Die Neufassung des § 356a BGB gibt vor, dass der Button mit dem Schriftzug „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichermaßen verständlichen Formulierung beschriftet ist. Genauso wie bereits bei dem Kündigungsbutton empfiehlt es sich für größtmögliche Rechtssicherheit, genau die gesetzliche Formulierung zu verwenden. Die Ausgestaltung und Einbindung des Widerrufsbuttons auf der Webseite ist nicht frei gestaltbar. Es gelten vielmehr die strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere auch bei der Beschriftung der Schaltflächen.
Der Ablauf bei Betätigung des Buttons sollte möglichst einfach gestaltet sein. Es ist zu empfehlen, dass der Widerrufsbutton zu einem Widerrufsformular führt, in welches die relevanten Angaben eingetragen werden können. Das Absenden des Formulars kann dann am Ende mit einem zweiten Button bestätigt werden, der etwa mit „Widerruf bestätigen“ beschriftet ist. Weitere Zwischenschritte oder zusätzliche Bestätigungen sollten Sie vermeiden.
Im Widerrufsformular dürfen Sie nur die Daten abfragen, die für die Bearbeitung des Widerrufs benötigt werden. Es handelt sich in der Regel um den Namen, die E-Mail-Adresse und die Vertrags- beziehungsweise Kundennummer. Weitere Angaben können optional gemacht werden, dürfen aber nicht als zwingend vorausgesetzt werden. Unzulässig ist es insbesondere, den Grund des Widerrufs als Pflichtfeld abzufragen.
Wird das Widerrufsformular abgesendet, sollten Sie den Eingang automatisiert bestätigen. Beachten Sie, dass Sie nur den Eingang, nicht aber den Widerruf des Vertrages automatisch bestätigen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, den Widerruf von Verträgen zu bestätigen, bei denen dieser etwa wegen Ablauf der Widerrufsfrist gar nicht mehr wirksam möglich ist. Haben Sie den Widerruf geprüft, können Sie den Kunden natürlich entsprechend in Kenntnis setzen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, auch wenn das Formular erst nach Ablauf der Frist bei Ihnen eingeht. Aufgrund der Widerrufsfristen stellt sich die Frage, ob der Widerrufsbutton auch nur für den Zeitraum des Fristablaufs für den Kunden sichtbar sein darf. Das würde zu einem erheblichen technischen Aufwand und Risiko führen, da eine kundenindividuelle Ein- und Ausblendung gewährleistet werden müsste. Voraussichtlich wird dies nicht erforderlich sein. Es wird ausreichen, den Widerrufsbutton dauerhaft bereitzustellen. Wenn ein Kunde den Button betätigt, obwohl seine individuelle Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, müssen Sie den Widerruf nicht als wirksam bestätigen. Bereits aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, automatisiert nur den Eingang des Widerrufsformulars zu bestätigen und nicht bereits die Vertragsbeendigung zu erklären.
Zur Förderung der Transparenz können Sie im Widerrufsformular zusätzlich auf die Fristen hinweisen. Eine gesetzliche Informationspflicht bei Vertragsschluss besteht ohnehin.
Beachten Sie, dass Muster-Widerrufsbelehrung, AGB und Datenschutzerklärung angepasst werden müssen, sobald Sie den Widerrufsbutton implementiert haben. Die AGB beziehungsweise die Widerrufsbelehrung müssen um einen Hinweis zur Möglichkeit des Widerrufs mittels Button ergänzt werden. Da Sie bei der Übermittlung des Widerrufsformulars verschiedene personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, liegt auch eine Datenverarbeitung vor, über die Sie Ihre Kunden in der Datenschutzerklärung Ihrer Webseite oder App informieren müssen. Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Drittanbieter, die Sie verwenden, um den Widerrufsbutton technisch umzusetzen. Diese gelten als Datenempfänger.
Beachten Sie zuletzt, dass auch Ihr unternehmensinternes Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten (VVT) um diese Datenverarbeitung ergänzt werden muss.
Im Ergebnis ist dringend zu empfehlen, den Widerrufsbutton korrekt umzusetzen, sobald die Pflicht in Kraft tritt. Achten Sie dabei insbesondere auf eine klare und transparente Gestaltung und passen Sie vorhandene Rechtstexte an.
Die Lösung: Das UnternehmensNavi® und unser Newsletter.
Damit unsere Beratervertragsmandanten den Widerrufsbutton rechtssicher umsetzen, haben wir ein detailliertes Skript erstellt. Darin sind die gesetzlich normierten Vorgaben zum Ablauf und der Bestätigungspflicht gegenüber dem widerrufenden Kunden enthalten. Zudem ein Muster für eine rechtssichere Widerrufsbestätigung. Zudem haben wir für unsere Beratervertragsmandanten eine Checkliste erstellt, um die Umsetzung zu vereinfachen. Das Skript und die Checkliste können im UnternehmensNavi® heruntergeladen werden. Sollten Sie noch kein Beratervertragskunde sein, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Schwerdfeger unter j.schwerdfeger@kgfk.de für die Umsetzung gerne zur Verfügung.
Julian Schwerdfeger
Der Autor Julian Schwerdfeger ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB tätig. Seine Schwerpunkte sind IT-Recht, Äußerungsrecht, Datenschutzrecht, Recht für Fitness-, EMS-, Tanz- und Kampfsportstudios.
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