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13.10.2023 |

Mitgliedsbeiträge und Inkasso

Nichtzahler gehören zu jedem Unternehmensbetrieb dazu. Auch in Fitnessstudios zahlt ein Teil der „Mitglieder“ die fälligen Beiträge nicht. Eine zeitnahe und konsequente Verfolgung offener Mitgliedsbeiträge schafft Liquidität für die Unternehmen.

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Voraussetzung ist stets ein strategisch aufgebautes und einzuhaltendes Forderungsmanagement. Dies führt zur effektiven Einholung von offenen Mitgliedsbeiträgen.  

Eine frühe Realisierung von offenen Forderungen ist der kostenschonendste Weg für alle Beteiligten. Dabei sollte die Einforderung von offenen Mitgliedsbeiträgen stets nach einem unternehmensintern vorgeschriebenen Schema X erfolgen. 

Setzen Sie das Mitglied in Verzug!

Jedes Studio sollte darauf achten, dass bereits durch den Mitgliedschaftsvertrag im Falle der Nichtzahlung oder bei Stornierung der Beiträge automatisch Verzug eintritt. Ist die Leistungszeit also vertraglich nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner (Mitglied) bei Nichtzahlung auch ohne Mahnung in Verzug, § 286 Abs. 2 BGB. Ebenso tritt Verzug stets ein, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. 

Fehlt es im Mitgliedschaftsvertrag an einer kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit, muss das Mitglied in Verzug gesetzt werden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 286 Abs. 3 BGB kommt das Mitglied automatisch in Zahlungsverzug, wenn es die Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nicht gezahlt hat und bereits in der Rechnung auf diese Folgen hingewiesen wurde. Andernfalls tritt nach § 286 Abs. 1 BGB Verzug ein, sobald die Forderung fällig ist und das Mitglied eine Mahnung über die fällige Forderung erhalten hat.

Die meisten Studiobetreiber versenden, wenn es zur Stornierung der Lastschrift (mangels Deckung oder aufgrund eines Wiederspruchs) gekommen ist, stets zwei Mahnungen. Dies auch in den Fällen, in denen es keiner Mahnung bedarf, um das Mitglied nicht sofort mit Inkasso- oder Anwaltskosten zu belasten. 

Zahlt das Mitglied nach eingetretener Fälligkeit zu spät, ist es zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zu den Schäden zählen Mahngebühren, Zinsen, Gerichts- Inkasso- und Anwaltsgebühren. 

Erinnern Sie das Mitglied an die ausstehende Zahlung! 

Kurz nach Eintritt des Zahlungsrückstandes sollte das Mitglied in einem komprimierten Schreiben an die ausstehende Zahlung „erinnert“ werden. Sollte nach dieser ersten Zahlungserinnerung weiterhin ein Zahlungsrückstand zu verzeichnen sein, ist eine Mahnung erforderlich. Die Zahlungsfrist in der Mahnung sollte fünf Tage nicht überschreiten. Zudem sollte erläutert werden, dass die Forderung nach Ablauf dieser Frist durch eine Inkassogesellschaft oder anwaltlich geltend gemacht wird. Spätestens mit der zweiten Mahnung sollten Mahnkosten verlangt und die Konsequenzen des Zahlungsrückstandes deutlich hervorzuheben werden.

Beziehen Sie externe Dienstleister ein!

Die Praxis zeigt, dass ein studiointerner Mahnlauf in den meisten Fällen bereits zur Realisierung der Forderungen führt. Die noch verbleibenden, wenigen Fälle sollten ebenfalls mit Nachdruck bearbeitet werden. Sollte das Mitglied die Forderungen nach der letzten Mahnung nicht beglichen haben, ist die Hinzuziehung externer Dienstleister, die sich auf die Beitreibung von Forderungen aus einem Mitgliedschaftsvertrag spezialisiert haben, unerlässlich. 

Die Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte Part mbB hat mit ihrer Erfahrung aus mittlerweile über 20 Jahren in und für die Fitness- und Gesundheitsbranche ein zweistufiges Beitreibungsmodell in Zusammenarbeit mit der BI-Inkasso GmbH entwickelt. Zur Entlastung der Studioverwaltung können unstreitige Fälle (reine Forderungseinzugsfälle) mit dem neu entwickelten Fallübergabetool automatisiert und reibungslos an die BI-Inkasso GmbH übermittelt werden. Getaktete schriftliche Aufforderungen und die telefonische Kontaktaufnahme durch geschultes Personal führen dazu, dass viele Mitglieder ihren Zahlungsrückstand in kurzer Zeit begleichen.  Da umfangreiche Bonitätsinformationen über den Schuldner eingeholt werden, kann der Zahlungsspielraum besser eingeschätzt und eine adäquate fallbezogene Lösung herbeigeführt werden. 

Sollte der Fall im Laufe der Beitreibung streitig werden, erfolgt eine interne Fall-Weitergabe der BI-Inkasso GmbH an die Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte Part mbB. Streitig wird der Fall, sobald sich rechtliche Differenzen bemerkbar machen (Beispielsweise, wenn die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund von Krankheit, Umzug oder Schwangerschaft in Frage steht). Sodann wird der Fall rechtlich von der Kanzlei geprüft und bearbeitet. 

Fazit

Da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und die rechtliche Einordnung des Falles über Lösungsmöglichkeiten entscheiden, ist die Einbeziehung von externen Dienstleistern, die über ein scharfsinniges Know-how der Fitness-Studiobranche verfügen, neben einem studiointernen Forderungsmanagement unumgänglich. 

RA Dr. Geisler, Dr. Franke


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