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09.02.2024 |

Markenschutz

Markenschutz im eigenen Unternehmen einführen und verfolgen 

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Hauptaufgabe einer Marke ist die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, um den angesprochenen Verkehrskreis darauf hinzuweisen, wer Hersteller der gekennzeichneten Ware oder wer Anbieter der gekennzeichneten Dienstleistung ist. Die Kernaufgabe einer Marke ist daher die Hinweisfunktion auf den Markeninhaber als wichtiges Abgrenzungsmerkmal zu anderen Mitbewerbern. 

Die unrechtmäßige Nutzung einer Marke durch Dritte kann der Reputation und dem Wiedererkennungswert des Unternehmens schaden, sodass gegen entsprechende Verletzungshandlungen unverzüglich vorgegangen werden sollte. Vereinzelt kommt es vor, dass Unternehmen unbewusst Markenrechte von Dritten verletzten, weil ihnen nicht bewusst ist, dass Markenrechte der Dritten bestehen. Entsprechende markenrechtliche Streitigkeiten können dabei sehr teuer werden. Zur Verhinderung derartiger Rechtsstreitigkeiten sollten Unternehmen daher ihre Marke oder Marken frühzeitig eintragen lassen und die eigenen Kennzeichennutzungen überprüfen, um nicht Gefahr zu laufen, Markenrechte von Dritten zu verletzen. 

Was ist eine Marke und wann ist diese schutzfähig?   

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Ausmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, soweit sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies normiert § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG). Dem Markenschutz nicht zugänglich sind hingegen Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, oder die Ware oder Dienstleistung beschreiben.   

Wie kann ein Unternehmen seine Marke schützen?   

 

Aus § 4 MarkenG ergibt sich, dass der Markenschutz durch drei gesonderte Verfahren entstehen kann. Gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht der Markenschutz zum einen durch die Eintragung des Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Wird ein Zeichen beim Harmonierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante als Gemeinschaftsmarke eingetragen, kann es gleichzeitig in allen EU-Mitgliedsstaaten Markenschutz erlangen. Ist hingegen zusätzlich die Erlangung des internationalen Markenschutzes vorgesehen, dann sollte das Zeichen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf als internationale Marke eintragen werden.  

 

Unabhängig von der Eintragung genießt ein Zeichen gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG Markenschutz durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Dazu muss das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke allerdings Verkehrsgeltung erworben haben. Dies stellt eine äußerst hohe Hürde dar, sodass der Markenschutz im Zweifel immer durch eine entsprechende Eintragung beim Markenamt erfolgen sollte.  

Zudem kann ein Zeichen Markenschutz durch die notorische Bekanntheit im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums erlangen. Dazu muss die notorisch bekannte Marke in Deutschland Verkehrsdurchsetzung erlangt haben. Eine Verkehrsdurchsetzung liegt bei besonders bekannten Marken vor. 

Wie lange ist eine Marke geschützt? 

 

Die Zeitspanne, in der eine Marke geschützt wird, nennt sich Schutzdauer. Für ab dem 14. Januar 2019 eingetragene Marken endet die Schutzdauer nach zehn Jahren mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Anmeldung entspricht. Wurde die Marke hingegen vor diesem Stichtag eingetragen, endet die Schutzdauer gemäß § 159 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 MarkenG a.F. nach zehn Jahren zum Monatsende. Acht Monate vor Ablauf der Schutzdauer wird der Markeninhaber vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in aller Regel über den Ablauf der Marke informiert. Es ist allerdings in jedem Fall zu empfehlen, dass Markeninhaber sich die Ablauffrist selber notieren, da es auch schon vorkommen ist, dass die Mitteilung des DPMA nicht rechtzeitig versandt wurde. Ist die Aufrechterhaltung des Markenschutzes gewünscht, ist ein Antrag auf Verlängerung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor dem Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Im Falle der Verlängerung entstehen neue Amtsgebühren, die deutlich höher liegen als die Gebühren bei der Erstanmeldung.  

Welche Rechte habe ich als Markeninhaber im Falle einer Markenrechtsverletzung?  

Erwirbt der Markeninhaber den Markenschutz durch eine der drei genannten Möglichkeiten, wird ihm gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht gewährt. Dadurch kann er allen Dritten untersagen, ein mit der Marke identisches oder verwechselbar ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Eine Markenrechtsverletzung liegt immer vor, wenn ein Unberechtigter Dritter ein als Marke geschütztes Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt. Eine lediglich private Nutzung des als Marke geschützten Zeichens begründet keine Markenrechtsverletzung. 

Beim Vorliegen einer Markenrechtsverletzung kann der Markeninhaber Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts-, sowie Vernichtungs- und Rückrufansprüche gegenüber dem Verletzer geltend machen. Wird durch eine neue Markenanmeldung eine ältere Marke verletzt, kann der ältere Markeninhaber gegen die neue Markeneintragung hiergegen innerhalb von drei Monaten Widerspruch vor dem Markenamt einlegen. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird die jüngere Marke gelöscht.  

Lassen Sie Ihre Marken eintragen und überwachen!  

 

Den Verstoß von neu hinzugetretenen Marken gegen bereits eingetragene Schutzrechte überprüfen Markenämter nicht von Amts wegen. Neben der Markeneintragung ist die Markenüberwachung daher ein wichtiger Bestandteil des Markenschutzes im Unternehmen. Bei einer Markenüberwachung wird das Marken- und auf Wunsch auch das Handelsregister und die Registrierung von Domainnamen kontinuierlich auf ähnliche oder identische Verwendungen überprüft. Liegt die Gefahr einer Verwechslung vor, kann der Markeninhaber seine genannten Rechte geltend machen. Die Markenüberwachung kann an einen Rechtsanwalt oder an einen externen Dienstleister übertragen werden.  

Kosten einer Markenanmeldung und finanzielle Förderung durch die Europäische Union  

Im Vergleich zum Nutzen sind die Kosten für eine Markenanmeldung überschaubar. Eine Markenanmeldung in Deutschland einschließlich der Amtsgebühren und Kosten eines Rechtsanwaltes liegt in den allermeisten Fällen häufig bei unter 1.000,00 Euro, wobei die reinen Amtsgebühren des Patentamtes schon bei 300,00 Euro beginnen. Bei europäischen Markenanmeldungen beginnen die Amtsgebühren bei 850,00 Euro. 

In Zusammenarbeit mit der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat die Europäische Kommission allerdings bereits im Jahr 2021 einen KMU-Fond namens „Ideas Powered for Business SME Fund“ ins Leben gerufen. Der KMU-Fond ist ein Finanzhilfeprogramm, das kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, sogenannten KMU, helfen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Durch die Antragstellung können KMU eine finanzielle Förderung bei der Markenanmeldung erhalten. Der erstattungsfähige Höchstbetrag je KMU beläuft sich dabei auf 1.000,00 Euro für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Marken und Designs. Das Förderprogramm für das laufende Jahr wird ab dem 22. Januar beginnen. 

Durch einen erfolgreichen Markenschutz können Unternehmen dazu beitragen, dass ihr Wiedererkennungswert aufrechterhalten bleibt und sie sich von den Angeboten der Mitbewerber erkennbar abgrenzen können. Liegt eine Rechtsverletzung der eigenen Marke oder sogar eine Abmahnung durch ein anderes Unternehmen vor, sollte aufgrund des regelmäßig hohen Streitwertes stets der Rat eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz hinzugezogen werden.   

 

Autor  

Siegfried Wilhelm Wrede, Rechtsanwalt  

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz  

Datenschutzbeauftragter (TÜV SÜD)  

 

 


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