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14.02.2023 |

Ist Videoüberwachung in Studios erlaubt?

Die Videoüberwachung in Fitness-Studios wird zunehmend populärer, so dass hierdurch immer häufiger rechtliche Konflikte begründet werden.

©shutterstock_1936528579

Die Betroffenenrechte und insbesondere der durch die Videoüberwachung begründete datenschutzrechtliche Konflikt müssen jedoch beachtet werden. So hat etwa im Februar 2022 das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach entschieden, dass die Videoüberwachung auf der Trainingsfläche rechtswidrig ist. Nachfolgend stellt Herr Dr. Christoph Franke die rechtlichen Rahmenbedingungen der

Videoüberwachung in Fitness-Studios dar, wobei die Ausführungen natürlich auch für vergleichbare Einrichtungen gelten.Ein grundsätzliches Verbot von Videoüberwachung gilt für die allgemeine Trainingsfläche in den Zeiträumen, in denen Personal zur Überwachung vor Ort ist.

Keine Videoüberwachung auf der Trainingsfläche

 Mit Urteil vom 23.02.2022 (Az.: AN 14 K 20.00083) stellte das VG Ansbach klar, dass die durchgehende Videoüberwachung eines Fitness-Studios während der gesamten Öffnungszeiten auf allen Trainingsflächen einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) aller Trainierenden darstellt und zwar auch dann, wenn die Aufzeichnungen lediglich 48 Stunden lang gespeichert und anschließend gelöscht werden würden. Das Gericht anerkannte zwar zugunsten des Fitnessstudios ein berechtigtes Interesse für die Videoüberwachung, kommt jedoch im Rahmen der danach gesetzlich geforderten Interessensabwägung dazu, dass die betroffenen Persönlichkeitsrechte der Mitglieder die Interessen des Studios überwiegen würden.

Des Weiteren stünden zu den vorgenannten Präventions- und Aufklärungszwecken mildere Mittel zur Verfügung. Als milderes Mittel, so das Gericht, käme zum Beispiel in Betracht, lediglich konkret gefährdete Bereiche, wie den Bereich vor den Umkleiden oder dem Ausgang, per Kamera zu überwachen. In den Umkleiden selbst, ebenso wie in Saunas oder Toiletten, ist wegen der Wahrung der Privat- und Intimsphäre der Trainierenden hingegen eine Videoüberwachung stets unzulässig. 

Der Bereich ist entscheidend

Etwas anderes ergibt sich in anderen Bereichen des Fitness-Studios. Im Kassen- bzw. Ein- und Ausgangs - bereich zum Beispiel ist das Interesse der Trainierenden an einer Freiheit von Videoaufzeichnungen geringer und das Interesse des Betreibers an eben diesen stärker ausgeprägt, sodass hier die Videoüberwachung grundsätzlich zulässig ist.

Was gilt es bei Videoüberwachung zu beachten?

Damit die Videoüberwachung dennoch nicht die Rechte der Trainierenden verletzt, gilt es eine Reihe von gesetzlichen Vorgaben zu beachten. So sollte zum Beispiel das notwendige berechtigte Interesse des Studiobetreibers gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO für jede Kamera einzeln schriftlich dokumentiert werden.

Pauschale Angaben wie „Sicherheitsgründe“ genügen für diese Dokumentation nicht. Ferner müssen im Rahmen der Interessensabwägung die berechtigten Interessen des Fitnessstudios die Betroffenenrechte der Mitglieder überwiegen. Zudem muss aus datenschutzrechtlichen Gründen auch ein datenschutzkonformes Hinweisschild vorhanden sein, so dass die Mitglieder vor der Videoaufzeichnung darüber informiert sind, dass videoüberwacht wird. Ein bloßes Kamerabild reicht insoweit nicht aus. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Videoüberwachung in Studios nicht grundsätzlich unzulässig ist, jedoch die Rechtmäßigkeit vor allem davon abhängt, wo die Überwachung durchgeführt wird. 

Dr. Christoph Franke

 

Autor

Dr. Christoph Franke ist Partner der Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte PartmbB. Speziell für die Fitnessbranche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt, die den Studiobetreiber entlasten und ihm Zeit für sein Kerngeschäft verschaffen.


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