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22.08.2023 |

Besonderheiten der Haftung beim Betrieb eines Outdoor-Bereichs

Outdoor-Bereiche erfreuen sich bei Fitnessbegeisterten zunehmend größerer Beliebtheit. Es verwundert also nicht, dass immer mehr Fitnessstudiobetreiber diese Nachfrage bedienen und ihre Anlagen um einen Outdoor-Bereich erweitern. Die konkrete Umsetzung kann dabei von einem separierten Bereich auf dem Studio-Parkplatz bis hin zu einer Trainings-Dachterrasse variieren.

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Gemeinsam ist allen Umsetzungsformen, dass sich für Studiobetreiber Fragen nach der Haftung im Outdoor-Bereich ergeben. Wir fassen für Sie zusammen, welche Haftungsgrundsätze gelten, wie es sich mit der Haftung für Verletzungen verhält und was sich mit mehr oder weniger Trainerbetreuung verändert.

Grundlagen der Haftung – Verkehrssicherungspflicht und vertragliche Schutzpflichten

Die Rechtsprechung ordnet den Betrieb eines Fitnessstudios rechtlich als Schaffung einer Gefahrenquelle ein. Damit trifft den Betreiber eine Verkehrssicherungspflicht und er hat im Rahmen des Zumutbaren alle notwendigen und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die „Mitglieder“ vor Schäden bewahrt bleiben. Dies unabhängig davon, ob es sich um einen Indoor- oder Outdoor-Bereich handelt.

Haftungsmaßstab ist insoweit jedoch nicht, dass der Betreiber für jeden „denkbaren“ Unfall verantwortlich ist. Vielmehr wird die Haftung des Betreibers begrenzt auf die Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Dritter für ausreichend halten darf (BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07). 

Dabei richtet sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach den Umständen des Einzelfalles und konzentriert sich auf den Schutz vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die die Sportausübenden kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können (BGH NJW-RR 1986, 1029 (1030); NJW-RR 2000, 1416 (1417)).

Hieraus folgt, dass sich der Verletzte auch ein eigenes Verschulden anrechnen lassen muss, wenn dieser sich nicht an einem heimtückischen, sondern offen erkennbar gefährlichen Objekt verletzt hat.

Zu den geschuldeten Sicherheitsvorkehrungen gehören insbesondere, dass die Geräte regelmäßig auf Funktionalität kontrolliert und im Übrigen gewartet werden. Soweit es die Wartungsanforderungen betrifft, so wird deren Umfang regelmäßig von den Herstellern vorgegeben, welche damit auch den entsprechenden Maßstab begründen. Soweit es Funktionalitätskontrollen betrifft, so sollten die Trainingsgeräte mindestens einmal pro Woche entsprechend kontrolliert werden, wobei im Einzelfall auch ein eng- oder weitmaschigerer Kontrollintervall angezeigt sein kann. Beispielsweise hatte das Landgericht Coburg mit Urteil vom 3. Februar 2009 (Az.: O 249/06) entschieden, dass Fitnessstudios wegen des hohen Verletzungsrisikos ihrer Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen treffen würden und einen Fitnessstudiobetreiber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Dieser hatte es versäumt, an einem Rückenzuggerät zu erkennen, dass das Stahlseil, an dem die Gewichte hingen, mit bloßem Auge erkennbar rostig und einzelne Drähte darin bereits gebrochen waren. Von Fitnessstudiobetreibern sei zu verlangen, dass diese mit geschultem Blick in kurzen Intervallen ihre Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterziehen oder, wenn sie nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich dazu fachkundiger Hilfe zu bedienen. Hierbei gilt, je gefährlicher ein Gerät ist, um so mehr muss dieses kontrolliert werden.

Missachtet der Studiobetreiber diese Pflicht, haftet er grundsätzlich für die auf der Pflichtverletzung beruhenden (Gesundheits-)Schäden. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein Outdoor-Bereich zum Schutze der Mitglieder angemessen abzusichern. Hier ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Geräte Umwelteinflüssen ausgesetzt sind, welche bereits per se engmaschigere Kontrolle indizieren.

Ebenso müssen Maßnahmen getroffen werden, um Außenstehende vor Gefahren abzusichern, die von dem Outdoor-Bereich ausgehen können. Darunter fällt zum Beispiel eine Pflicht einen Outdoor-Bereich zu umgrenzen, um im Einzelfall zu verhindern, dass Bälle oder andere Sportgeräte auf einen angrenzenden Parkplatz rollen oder von einer Dachterrasse fliegen und dort Schäden verursachen.

Neben der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann sich eine Haftung des Studiobetreibers auch aus der Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten ergeben. Derartige Schutzpflichten umfassen als schuldrechtliche Nebenpflicht das Gebot, sich bei der Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils (hier: des Mitglieds) nicht verletzt werden. Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft (hier: der Studiobetreiber), ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren 

Auswirkungen von Trainerbetreuung auf die Haftung

Ob und wie viel Trainerbetreuung in einem Outdoor-Bereich vorhanden ist, kann verschiedene Auswirkungen auf die Haftung entfalten.

Zunächst ist für den Einzelfall zu bestimmen, inwieweit eine Pflicht zur Bereitstellung von Fachpersonal auf der Trainingsfläche besteht. Eine solche Pflicht kann sich zum Beispiel aus dem Mitgliedschaftsvertrag ergeben, weil in diesem explizit vertraglich vereinbart wurde, dass die Trainingsfläche unter regelmäßiger Trainerbetreuung steht. Auch Äußerungen in der Werbung oder in sozialen Medien usw. können eine berechtigte Erwartungshaltung beim Mitglied erzeugen, aufgrund derer Trainer zur Verfügung zu stellen sind.

Tipp: Falls Sie Ihren Outdoor-Bereich trainerfrei betreiben möchten, können Aushänge im Studio mit dem Hinweis, dass im Outdoor-Bereich keine Trainerbetreuung vorhanden ist, Sie als Studiobetreiber haftungsrechtlich privilegieren. 

Hat das Mitglied einen Anspruch auf Trainerbetreuung und stellt das Fitnessstudio in diesem Bereich tatsächlich aber keine Trainer zur Verfügung, verletzt der Studiobetreiber damit seine vertragliche Pflicht und haftet für aus der Pflichtverletzung resultierende Schäden, wenn diese kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Nicht ausreichend ist die bloße Pflichtverletzung des Nichtgewährens der Betreuung. Vielmehr muss zusätzlich die fehlende Betreuung jedenfalls mitursächlich dafür sein, dass die Verletzung in dieser Form eingetreten ist. Auch hier haften Studiobetreiber folglich nicht für alle denkbaren Verletzungen, sondern lediglich für solche, die mit einer entsprechenden Trainerbetreuung, soweit geschuldet, hätten vermieden werden können. 

Jedenfalls kann vorhandene Trainerbetreuung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten beitragen. Wenn vorgehalten werden kann, dass Trainerpersonal anwesend und ansprechbar war, ist dies mindestens ein Indiz dafür, dass der Studiobetreiber Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat um die Mitglieder vor Schäden zu bewahren.

Fazit 

Bei dem Betrieb eines Outdoor-Bereichs sind grundsätzlich dieselben Haftungsmaßstäbe anzulegen und zu bedenken, wie bei der Indoor-Trainingsfläche. Maßgeblich für die Pflicht zur Bereitstellung von Personal ist für Indoor- wie auch für Outdoor-Flächen die jeweilige Erwartungshaltung, die beim Mitglied geschaffen wurde. Wie viel Trainerbetreuung ein Mitglied zulässigerweise erwarten kann, ergibt sich primär aus dem konkreten Mitgliedschaftsvertrag. Jedoch kann ein Anspruch auf Trainerbetreuung zum Beispiel auch aus Äußerungen des Studios in Werbung entstehen, wenn aufgrund dieser eine berechtigte Erwartungshaltung beim Mitglied geweckt wurde. In jedem Fall sind zudem sowohl die zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte als aber auch die Verkehrsfläche regelmäßig auf etwaige Gefahrenquellen zu untersuchen und dabei festgestellte Risiken zu beseitigen, ebenso, wie technisch vorgesehene Wartungsintervalle einzuhalten sind.

Jedenfalls ist Trainerbetreuung ein effektives Mittel, um die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sicherzustellen.

Darüber hinaus ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, möglicherweise von dem Outdoorbereich ausgehende Gefahren von Außenstehenden abzuhalten.

Der Autor: DR. CHRISTOPH FRANKE

Der Autor ist Partner der Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Speziell für die Fitnessbranche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt.

Bei Fragen zur haftungsrechtlichen Absicherung Ihres Fitnessstudios im Einzelfall, steht Ihnen die Kanzlei gerne zur Verfügung.


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