Talk about
14.04.2022 |
Auswirkungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in der Fitnessbranche
Relevante Änderungen traten ab dem 01.03.2022 in Kraft
© shutterstock.com | 1845304810 | fizkes
Das viel diskutierte und mittlerweile von Verbrauchern auch mehrfach herangezogene Gesetz für faire Verbraucherverträge trat nun ab dem 1. März 2022 in Kraft, sodass spätestens ab diesem Datum die darin enthaltenen Neuerungen umzusetzen sind.
Für Fitness-Studios sind in dem geänderten Gesetz die neuen Regelungen zu Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen, stillschweigender Verlängerung sowie zu zukünftigen Kündigungsmöglichkeiten von online abgeschlossenen Mitgliedschaften von Relevanz.
Geltung der neuen Reglungen
Aufgrund einer teilweise falschen Berichterstattung in den Medien glauben zahlreiche Kunden, sich schon heute auf das neue Gesetz berufen zu können. Dies ist falsch.
Das Gesetz gilt ab seinem Inkrafttreten nur für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge. Für alle bis zum 28.2.2022 abgeschlossenen Verträge gilt weiterhin das alte Recht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vertragsabschluss, also der Zeitpunkt der Unterschrift. Damit gilt das alte Recht auch bei Verträgen, welche vor dem 1.3.2022 geschlossen wurden, deren Laufzeit aber erst an oder nach diesem Tag beginnt.
Neuerungen zu Vertragslaufzeiten und Vertragsverlängerungen
Viele Kunden berufen sich schon jetzt darauf, dass nur noch kürzere Laufzeiten möglich sein sollen. Ursache scheint ein früherer Gesetzesentwurf zu sein, der noch anderslautende Regelungen enthielt. Nach dem neuen Gesetzeswortlaut des § 309 Nr. 9 BGB dürfen auch künftig Verträge mit einer Grundlaufzeit von maximal 24 Monaten geschlossen werden. Entgegen einem früheren Gesetzesentwurf ist die Vereinbarung einer Grundlaufzeit von 24 Monaten auch unabhängig von dem jeweils vereinbarten Nutzungsentgelt möglich.
Zu beachten ist bei der maximalen Grundlaufzeit von 24 Monaten, dass diese sich auf die tatsächliche Bindungsdauer bezieht. Relevant wird dies bei Verträgen, bei welchen der Vertragsabschluss vor dem vereinbarten Vertragsbeginn liegt, es sei denn, dem Kunden wird bis zum vereinbarten Vertragsbeginn noch ein Rücktritts- oder Sonderkündigungsrecht eingeräumt.
Eine an die Grundlaufzeit sich anschließende Verlängerung ist nach den neuen Regelungen nicht mehr zeitlich befristet, also für einen bestimmten Zeitraum, sondern nur noch unbefristet möglich. Das heißt, dass sich ein über eine Grundlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossener Vertrag zum Beispiel nicht mehr automatisch um 12 weitere Monate, sondern nur noch unbefristet verlängern darf.
Auch die Möglichkeit einer automatischen Verlängerung um ein Jahr, wenn die Kunden drei Monate vor Ablauf über diese informiert werden, war zwar noch in einem früheren Gesetzesentwurf vorgesehen, wurde jedoch nicht übernommen.
Verkürzte Kündigungsfristen
Eine weitere relevante Änderung ergibt sich bei den Kündigungsfristen. Während viele Gesundheits- und Sportzentren bisher noch dreimonatige Kündigungsfristen in ihren Verträgen verwendeten, sind ab dem 1.3.2022 nur noch einmonatige Kündigungsfristen zulässig. Damit sind Mitgliedschafts- und ähnliche Verträge mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Grundlaufzeit, oder innerhalb der unbefristeten Verlängerung bis zum Ablauf von einem Monat kündbar.
Neuregelungen zu Onlineverträgen ab dem 1.7.2022
Auch für rein online abgeschlossene Verträge enthält das Gesetz für faire Verbraucherverträge Änderungsvorgaben. Diese treten jedoch erst ab Juli 2022 in Kraft.
Eine wichtige Änderung ist hierbei eine neue Vorgabe in § 312 k BGB, welcher für Verträge gilt, die über die Website abgeschlossen werden. Für solche Vertragsabschlüsse muss zukünftig online eine Kündigungsschaltfläche, also ein Kündigungsbutton, vorgehalten werden.
Umsetzungsbedürftigkeit der neuen Vorgaben
Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen Studiobetreiber diese Neuerungen bei ihren Vertragsschlüssen berücksichtigen. Das heißt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden müssen. Andernfalls würden unwirksame Regelungen vorliegen. Zudem würden dann Abmahnungen durch den Verbraucherschutz, Abmahnverbände und Mitbewerber drohen.
Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Umsetzung in Ihrem Studio!
Dr. Hans A. Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
‹ Zurück
Coming soon!