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17.03.2025 |
Sozialversicherungsrechtliche Verschnaufpause für lehrende Kurstrainer & Neuerungen zum Jahresstart bei der GEMA und bei Onlineverträgen
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I. Sozialversicherungsrechtliche Verschnaufpause für lehrende Kurstrainer
Nachdem unter anderem aufgrund des sogenannten Herrenbergurteils des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) und auch dem Beschluss des Landessozialgerichts München vom 18.08.2023 (7 BA 72/23 B ER) eine Kooperation zwischen selbständigen Kurstrainern und Fitnessstudios kaum mehr möglich war und in der Regel eine Scheinselbständigkeit angenommen wird, hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und jedenfalls für lehrende Scheinselbständige eine sozialversicherungsrechtliche Übergangsregelung in § 127 SGB IV geschaffen.
Insoweit hat der Deutsche Bundestag am 30.01.2025 eine wichtige Übergangsvorschrift im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarlehrkräfte beschlossen, wobei der Bundesrat diesem Gesetzesentwurf am 14.02.2025 zugestimmt hat.
In dem neu gefassten § 127 SGB IV wird eine vorübergehende sozialversicherungsrechtliche Entlastung für lehrende Beschäftigte begründet.
Demnach wird bei Lehrkräften, welche als Beschäftigte (Scheinselbständig) im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Statusfeststellung qualifiziert wurden, eine Sozialversicherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 begründet. Bis zum 31.12.2026 müssen mithin keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
Dies gilt entsprechend, wenn kein entsprechender Bescheid vorliegt, die Parteien gleichwohl von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen und der freie Mitarbeiter einverstanden ist.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gesetzesänderung lediglich eine Übergangsregelung enthält und die grundsätzliche Problematik der Scheinselbständigkeit nicht beseitigt, sondern eher bestätigt.
Hinzu kommt, dass das neue Gesetz nicht für alle selbständigen Dienstleiter gilt, sondern nur für Lehrkräfte. Eine Lehrtätigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit das Vermitteln von Wissen, Können oder Fertigkeiten ist. Damit dürfet nicht jeder Kurs in einem Fitnessstudios automatisch als lehrend angesehen werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die neue Gesetzeslage gilt, wenn es um eine lehrende Tätigkeit geht, die Vertragsparteien übereinstimmend von einer selbständigen Zusammenarbeit ausgegangen sind und der freie Mitarbeiter bestätigt, dass dieser mit einer „verspäteten“ Beitragspflicht erst ab dem 01.01.2027 einverstanden ist. Berücksichtigen Sie bitte , dass selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen das Gesetz „nur“ eine Verschnaufpause vermittelt, weshalb die Problematik der Scheinselbständigkeit spätestens am 01.01.2027 wieder eine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung bekommen wird.
II. GEMA-Lizenzbeitragsänderungen zum 01.01.2025
Fast immer, wenn Sie Musik öffentlich in Ihrem Studio wiedergeben, müssen Sie dafür eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Der Preis der Lizenz richtet sich nach Tarifen, die für die unterschiedlichen Nutzungen aufgestellt sind (Fitnesskurse, Hintergrundmusik etc.). Nahezu jedes Jahr nimmt die GEMA Anpassungen an den Tarifbestimmungen und insbesondere an den Preisen vor. Mit Verweis auf die AGB erhöht die GEMA sodann auch die Lizenzbeiträge der laufenden Kundenverträge. Wenn Sie von einer Preisänderung betroffen sind, informiert Sie die GEMA über das GEMA-Kundenportal.
Nachfolgend ein Überblick über relevante tarifliche Änderungen, die zum Januar 2025 vorgenommen wurden. Nicht alle Tarife werden jährlich geändert. Die für Fitnessstudios relevanten Tarife sind allerdings zumeist dabei. So auch dieses Jahr: sowohl die Beiträge für Hintergrundmusik (Streaming und Radio), als auch für Kursmusik sind jeweils um ca. 4,0 % gestiegen. Beispielsweise kostet die günstigste Kursstunde (bis zu 10 Teilnehmer bei einem Mitgliedsbeitrag von bis zu 8,41 € / Monat netto) nun nicht mehr 0,52 €, sondern 0,54 €. Auf das Jahr gerechnet, kann dies eine merkliche Kostensteigerung darstellen. Für die Radiowiedergabe auf einer Fläche von bis zu 200 qm zahlen Sie nun jährlich 448,90 € und nicht mehr 431,70 € an die GEMA. Von den Erhöhungen betroffen, sind auch die Tarife zur Nutzung von TV-Geräten, zur Weiterleitung von Musik an Cardiogeräte und etwa auch zur Hintergrundmusik im Bistro-Bereich. Bislang nicht gestiegen sind dagegen die Beiträge für Online-Nutzungen. Die Preiserhöhungen betreffen neben Fitnessstudios auch Tanzschulen, Sportveranstalter oder Betreiber von Bowlingbahnen.
Inhaltlich hat die GEMA einen Zusatz zu generativer künstlicher Intelligenz in den Tarifbestimmungen ergänzt. Danach hat ein Lizenznehmer zu beweisen, dass Musik ohne einen menschlichen schöpferischen Beitrag erfolgt ist, wenn er Musik verwendet, die durch generative KI erstellt worden ist. Ebenfalls muss der Musiknutzer nachweisen, dass er hierbei keine Werke von Dritten verwendet hat. Die GEMA schließt im Umkehrschluss also nicht aus, dass auch durch KI erstellte Musik grundsätzlich urheberrechtliche Werkqualität aufweisen und damit schutzwürdig und vergütungspflichtig sein kann. Wenn Sie durch KI erstellte Musik verwenden wollen, sollten Sie daher diese Vorgaben beachten und einen Nachweis darüber bereithalten, dass die verwendete Musik tatsächlich autonom durch KI erstellt worden ist.
In Bezug auf die Lizenzpflichtigkeit von Fitnesskursen ist die fehlerhafte Annahme weit verbreitet, dass für Kurse bestimmter Anbieter, die nach einem festen Konzept ablaufen und für die eine Lizenz bei dem jeweiligen Anbieter eingekauft wurde, keine GEMA-Lizenz erworben werden muss. Dies ist leider nicht der Fall. Auch bei Kursen, die ein vorgegebenes Musikprogramm enthalten und die hinsichtlich der Nutzung der vorgegebenen Choreographie lizenziert wurden, ist zusätzlich eine GEMA-Lizenz notwendig. Beachten Sie also bitte auch solche Kurse bei der erforderlichen Anmeldung ihrer Kursstunden bei der GEMA.
Durch das Online-Tool SoundGuard der SecData GmbH haben Sie die Möglichkeit, alle Angelegenheiten rund um die GEMA zentral und digital zu erledigen und sich zudem den wirtschaftlich besten Lizenzbeitrag zu sichern. Weitere Informationen zu dem Produkt der SoundGuard finden Sie unter www.sound-guard.de.
III. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Verträgen
Auf europäischer Ebene kommt es stetig zu Änderungen von Vorgaben, die im deutschen Gesetz zeitnah umzusetzen sind. In Online-Verträgen fällt nun ab dem 20.03.2025 die EU-Streitschlichtung / Universalstelle weg. Ab dem 20.03.2025 werden keine neuen Beschwerden mehr entgegengenommen. Für den Studiobetreiber der Online-Vertragsabschlüsse anbietet bedeutet dies, dass der Hinweis auf die EU-Streitschlichtung und der entsprechende Link aus den AGB, dem Impressum und allen weiteren Stellen auf der Website entfernt werden muss. Die Änderungen können auch vor dem 20.03.2025 vorgenommen werden. Sollten Sie Hilfe brauchen bei der rechtssicheren Ausgestaltung der AGB und der Website, so haben die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte Part. mbB in dem UnternehmensNavi gemeinsam mit der SecData GmbH ein Tool entwickelt, dass Ihnen bei der Erstellung und Umsetzung einfach und verständlich hilft.
Autor: Dr. Christoph Franke
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