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30.04.2024 |

Rechte von Unternehmen

Rechte von Unternehmen bei unzulässigen Äußerungen im Internet

Bedeutung von Internetbewertungen

Mit voranschreitender Digitalisierung der Gesellschaft werden Kundenbewertungen im Internet für den Unternehmensruf immer bedeutsamer. Auch die Online-Präsenz von Fitnessstudios wird maßgeblich von den Internetbewertungen des Studios beeinflusst. Interessenten und Neukunden fällen ihre Entscheidung für oder gegen ein spezielles Fitnessstudio immer häufiger in Abhängigkeit von dessen Internetauftritt. 

Der Ruf des eigenen Unternehmens sollte daher online wie offline geschützt werden.

Wann können Unternehmer sich gegen negative Bewertungen im Internet wehren?

Rufschädigende Äußerungen im Internet, wie zum Beispiel negative Bewertungen, können aus verschiedenen Gründen unzulässig sein.

Wenn unwahre Tatsachen in Bezug auf ein Unternehmen behauptet werden oder es bei einer Bewertung nicht um die sachliche Auseinandersetzung mit dem Angebot oder der Leistung geht, sondern ausschließlich darum, eine Schmähkritik zu verbreiten, die dem Unternehmen schaden soll, bestehen Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber dem Verfasser einer Bewertung. Hintergrund solcher unsachlich motivierten und damit meist unzulässigen Bewertungen sind oft Mitbewerberbewertungen oder Kunden (Mitglieder), die beispielsweise frustriert sind, weil sie ihren Vertrag erfüllen mussten. Auch Fakebewertungen sind mittlerweile weit verbreitet. 

Viele Bewerter berufen sich auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit, um ihre rufschädigenden Bewertungen zu rechtfertigen. Unternehmen stehen dem allerdings nicht schutzlos gegenüber.

Für die Zulässigkeit einer Äußerung findet jeweils eine Abwägung im Einzelfall statt. Auf der Seite des Bewerters steht die Meinungsfreiheit, auf der Seite des Unternehmers stehen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die vorgenannten Rechte werden jeweils anhand der streitgegenständlichen Bewertung miteinander abgewogen und es wird bewertet, welche Rechte verletzt werden und ob dies möglicherweise gerechtfertigt ist. Überwiegen die Rechte des Unternehmens die des Bewerters, besteht die Möglichkeit dagegen vorzugehen.

Wie können Unternehmer gegen unzulässige Bewertungen vorgehen?

Von negativen Bewertungen betroffene Unternehmen, haben rechtlich die Möglichkeit, die Unterlassung der Bewertung zu verlangen, mit der Folge, dass die bisher veröffentlichte Bewertung gelöscht werden muss.

Dabei ist ein strukturiertes Vorgehen sinnvoll. Für jede Bewertung ist zu prüfen, ob der Bewertende identifiziert werden kann und ob sodann sowohl der Plattformbetreiber als auch der Bewertende zur Löschung aufzufordern ist. Meist sind derartige Löschungsansprüche außergerichtlich durchsetzbar. Ist dies nicht der Fall, so ist der gerichtliche Weg zu beschreiten.

Pflicht zur Identifikation bei anonymen Bewertungen

Oftmals erfolgen Bewertungen im Internet anonym. Diese Problematik ist im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgegriffen worden. Bei rechtswidrigen Äußerungen begründet das Gesetz Prüf- und Löschungspflichten der Plattformbetreiber ( zum Beispiel Google, Facebook oder Cylex). Die Plattformbetreiber sind dazu verpflichtet, nach Mitteilung von Rechtsverletzungen Bewertungen auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und Löschungen vorzunehmen oder Beiträge zu sperren.

Grundsätzlich wird die Anonymität im Internet geschützt und auch der Datenschutz ist ein hoch geschütztes Recht. Noch im Jahr 2014 vertrat der BGH die Auffassung, dass kein Anspruch auf Herausgabe der Personalien und somit der Offenlegung der Identität des Bewerters besteht, wenn die Bewertung nicht strafbar ist, sondern lediglich rechtswidrig.

Abweichend davon hat der BGH 2022 (Urt. v. 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20) entschieden, dass Hotelgäste, die anonym auf einer Reiseplattform eine Bewertung abgeben, auch tatsächlich einen Gästekontakt beweisen müssen. Anderenfalls handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sodass die Bewertung zu löschen ist. Das Hotel hatte gerügt, dass kein Gästekontakt gegeben gewesen sei.  Aus dem Urteil ergibt sich demnach eine sekundäre Beweislast des Plattformbetreibers. Dieser muss die Berechtigung für die Bewertung nachweisen. Dazu muss der Nutzer sich identifizieren. 

Die Bewertungsplattform trifft nicht in jedem Fall eine Prüfpflicht. Nur wenn der Bewerter den Plattformbetreiber auf eine Rechtsverletzung hinweist und deren Überprüfung fordert, hat der Plattformbetreiber auch eine Pflicht diese zu überprüfen (OLG Köln Urt. v. 27.08.2020, Az. 15 U 309/19).

Aktuelles Urteil zulasten von Kununu bestätigt Pflicht zur Identifikation

Auch in einem Beschluss des OLG Hamburg (v. 09.02.2024, Az. 7 W 11/24), welches die Plattform Kununu betrifft, wurde entschieden, dass Kununu zur Überprüfung der Echtheit einer Bewertung entweder den Klarnamen des Bewerters nennen oder ansonsten die Bewertung gelöscht werden muss.

Die Plattform Kununu bietet die Option, anonym Arbeitgeber zu bewerten. 

Im Rahmen eines Streits über eine dort abgegebene Bewertung entschied das OLG Hamburg, dass die konkrete Identität des Bewerters nachgewiesen und offengelegt werden muss, sofern Zweifeln an der Echtheit der Bewertung bestehen. Die Plattform Kununu muss also offenlegen, welche Person die Bewertung verfasst hat. Tätigkeitsnachweise alleine sind nach Ansicht des OLG Hamburg nicht ausreichend, um sicherzugehen, dass kein Rechtsverstoß durch die Bewertung vorliegt. Kritik der Mitarbeiter beziehe sich stets auf konkrete Fälle. Danach könne der Arbeitgeber die Kritik nur nachprüfen, wenn ihm der Arbeitnehmer bekannt ist.

Inwiefern diese Pflicht zur Identifikation vom Bundesgerichtshof bestätigt und von den einzelnen Bewertungsplattformen berücksichtigt und umgesetzt wird ist bislang noch offen.

Fazit

Negative Bewertungen müssen nicht ohne Weiteres von dem bewerteten Unternehmen hingenommen werden. Soweit es sich erkennbar um Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder die Bewertung anonym ist, ist die Bestrebung einer Löschung durchaus eine Überprüfung wert.

Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ist es für Unternehmen, die nicht nur ihr Angebot attraktiv darstellen wollen, sondern auch als Arbeitgeber und Arbeitsplatz auftreten, ist ein attraktives Auftreten im Internet, insbesondere auf Bewertungsplattformen, essentiell wichtig.

Den Unternehmensauftritt im Netz ständig im Blick zu behalten, um bei neuen geschäftsschädigenden Äußerungen umgehend reagieren und so den Schaden möglichst gering halten zu können, wird immer wichtiger. Um diese Überwachung effektiv zu gestalten, hat die SecData GmbH die StarProtection Software entwickelt, welche eine automatische Überwachung des Unternehmensrufs auf allen einschlägigen Bewertungsplattformen in kompakter Form ermöglicht. Über die Software kann nicht nur die Entwicklung der Bewertungen gegenüber dem eigenen Unternehmen analysiert werden, sondern auch die von Mitbewerbern. Außerdem ist eine automatische oder manuelle Weiterleitung negativer Bewertungen zur Prüfung von Löschungswünschen möglich. Den eigenen Unternehmensruf zu überwachen und zu schützen wird so immens vereinfacht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung der Ihnen zustehenden Löschungs- und Unterlassungsansprüchen gegen Bewerter und Plattformbetreiber und beraten Sie hinsichtlich der StarProtection Software. Lassen Sie uns Ihre Fragen oder die Sie betreffenden negativen Äußerungen per Mail an info@starprotection.de zur Prüfung zukommen und bei Bedarf eine Löschung von uns durchführen.

Über den Autor:

Der Autor Julian Schwerdfeger ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB tätig. Seine Schwerpunkte sind IT- Recht, Äußerungsrecht, Datenschutzrecht, Recht für Fitness-, EMS-, Tanz- und Kampfsportstudios.


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